Der Manager auf dem Drahtseil – das kann die Überschrift für die Tätigkeit eines Geschäftsführers in den Emiraten sein.
Jana Krok von der Strohal Legal Group hat hier die wichtigsten Aspekte dieser Problematik für Sie zusammengefasst.
Geschäftsführer sein ist nicht selten ein echter Drahtseilakt und Manager in den VAE leben rechtlich gefährlich. Bei Pflichtverletzungen haften sie für jede Form der Fahrlässigkeit mit ihrem Privatvermögen. Nicht die Gesellschafter eines Unternehmens müssen nachweisen, dass der Geschäftsführer falsch gehandelt hat. Vielmehr muss der Geschäftsführer beweisen, dass er stets Entscheidungen im Sinne des Unternehmens getroffen hat und all seine Maßnahmen auf einer ausreichenden Recherche mit einer ausgewogenen Informationsgrundlage beruhen.
Haftungsfälle und Haftungskriterien
Bei der Gründung einer Gesellschaft muss zwingend ein Geschäftsführer (im Folgenden auch Managing Director, Manager oder Director) bestimmt werden. Dieser Managing Director vertritt die Gesellschaft nach außen und ist zudem für einen reibungslosen Ablauf der geschäftsinternen Prozesse verantwortlich. Die Handlungen des Geschäftsführers sind für das Unternehmen rechtlich bindend.
Grundsätzlich stellt der UAE Civil Code, Federal Law No. 5 of 1985, fest, dass derjenige, der für einen Schaden verantwortlich ist, für diesen haftet. Im Rahmen der Geschäftsführerhaftung ist auch das Commercial Companies Law, Federal Law No. 2 of 2015, heranzuziehen.
Der Managing Director haftet persönlich im Falle von:
- Begangenen betrügerischen Handlungen
- Missbrauch seiner Machtbefugnisse (festgesetzt in verschiedenen einschlägigen Gesetzen, dem Gesellschaftsgründungsvertrag (MOA), den Company Guidelines, dem Geschäftsführervertrag, seinem Arbeitsvertrag etc.)
- Rechtsverletzungen (inklusive Verletzungen im Gesellschaftsgründungsvertrag (MOA)
- Fehlern im Management
Ein etwaiger vereinbarter Ausschluß der persönliche Haftung des Managing Directors im Gesellschaftsgründungsvertrag (MOA), im Geschäftsführervertrag oder im Arbeitsvertrag ist unwirksam.
Diese Vorschriften zur Managerhaftung beziehen sich sowohl auf die Haftung im Innenverhältnis zur Gesellschaft selbst und deren Gesellschaftern als auch auf die Außenhaftung im Hinblick auf Dritte, wie etwa mögliche Geschäftspartner und Kunden. Die vorgenannten Regelungen gelten insbesondere für den Managing Director einer Onshore Limited Liability Company, werden aber auch für andere Unternehmensformen sowie für Free Zone Gesellschaften angewandt.
Für die Frage, ob der Geschäftsführer persönlich haftbar ist, kommen drei Kriterien zur Anwendung. Es ist zu prüfen,
– ob es sich um eine unternehmersiche Entscheidung handelt,
– ob der Manager bei seiner Entscheidung die unternehmerischen Ziele befolgt hat (nicht im eigenen Interesse gehandelt hat) und
– ob die Entscheidung des Directors auf eine ausreichende Recherche mit einer ausgewogenen Informationsgrundlage beruht.
Bei diesen drei Kriterien zur Haftungsfrage trägt der Managing Director die Beweislast, dass er seine Obliegenheiten als Geschäftsführer nicht verletzt hat.
Maßnahmen zur Haftungsminimierung
Um im Falle einer möglichen Inanspruchnahme zur persönlichen Haftung, die Entscheidungen des Geschäftsführers auch Jahre später noch nachvollziehen zu können, ist es daher die Obliegenheit des Directors, Aufzeichnungen zu erstellen und Unterlagen sorgfältig aufzubewahren. Dies kann in elektronischer Form erfolgen oder in einem Papierarchiv. Insbesondere ist auf die Archivierung von E-Mails und weiterer Korrespondenz zu achten, die zur Findung der unternehmerischen Entscheidung beigetragen haben.
Versicherungen für Manager
Neben einer sorgfältigen Dokumentation der Rechercheergebnisse, der gesammelten Informationen und dem transparenten Weg zur Entscheidungsfindung, ist außerdem dringend anzuraten, eine Director and Officer (D&O) Versicherung sowie eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Dies sollte bereits im Vertrag zwischen dem Director und dem Unternehmen vereinbart werden.
In der Regel wird eine solche Versicherung vom Unternehmen für die gesamten Directoren und Officer abgeschlossen und deckt die vorgenannte Verschuldenshaftung des Geschäftsführers ab. Der Manager sollte diese Versicherung im Detail genau lesen und prüfen sowie sich das jährlich neu ausgestellte Versicherungszertifikat im Original regelmäßig vorlegen lassen. Hat das Unternehmen eine solche D&O-Versicherung nicht und möchte auch eine solche nicht abschliessen, kann der Director dies auch selbst tun. Allerdings ist aus Kostengründen der Abschluss durch das Unternehmen vorzuziehen.
Managerhaftung in der Praxis
Einschlägige Fälle zur Direktorhaftung im Außenverhältnis sind selten, kommen im Innenverhältnis allerdings häufiger vor. Die Haftung des Geschäftsführers wird von einigen Unternehmen herangezogen, wenn der Manager das Unternehmen verlässt und seine End of Service Gratuity beansprucht. Mögliche Schadensersatzansprüche aus der Geschäftsführerhaftung werden nicht selten von Unternehmen als Ausgleichsanspruch mit der End of Service Gratuity verrechnet, so dass der ausscheidende Geschäftsführer keine oder nur eine sehr geringe End of Service Gratuity erhalten würde. Kann der Geschäftsführer seiner Beweislast der Obliegenheitserfüllung nicht nachkommen, weil er nicht auf eine umfangreiche und ordnungsgemäße Dokumentation zurückgreifen kann, kann er gegen eine solche Anrechnung von Ausgleichsansprüchen wenig vorbringen, selbst wenn diese unbegründet ist.
Ein Geschäftsführer sollten daher stets darauf achten, dass er beweisen kann, dass er immer im Sinne des Unternehmens handelt und all seine Entscheidungen auf einer ausreichenden Recherche mit einer ausgewogenen Informationsgrundlage beruhen. Daher ist es dringend anzuraten, stets Aufzeichnungen zu erstellen und Unterlagen sorgfältig aufzubewahren.
Bei Fragen zu rechtlichen Problemen jeglicher Art wenden Sie sich bitte an Jana Krok – STROHAL LEGAL GROUP – Tel: (971) 7 236 4530 oder unter jana@slg-strohallegalgroup.com.
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