Jana Krok von Strohal Legal hat für Sie über die Grundlagen des UAE Labour Law alles Wichtige aufgeschrieben.
“Natürlich achte ich das Recht. Aber auch mit dem Recht darf man nicht so pingelig sein.“, sagte einst Konrad Adenauer. Diesen Satz scheinen sich auch zahlreiche Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den Vereinigten Arabischen Emiraten auf die Fahnen geschrieben zu haben, zumindest scheint es so, wenn man sich die steigende Zahl der Arbeitsgerichtsverfahren anschaut. Vielleicht mag der Eindruck auch täuschen und viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennen die Rechte und Pflichten des UAE Labour Law einfach nicht. Anlass genug, um einmal Licht ins Dunkel zu bringen.
Das Arbeitsrecht der Vereinigten Arabischen Emirate ist im UAE Labour Law geregelt. Das Gesetz findet grundsätzlich Anwendung auf alle Arbeitnehmer, die in den VAE beschäftigt sind. Ausgenommen sind Beschäftigte im öffentlichen Dienst sowie Hausangestellte und Landarbeiter. Freihandelszonen sind nur insoweit von der Anwendbarkeit des UAE Labour Law ausgenommen, sofern eigene Regelungen der jeweiligen Freihandelszone bestehen. Oftmals wenden Free Zones das UAE Labour Law ebenfalls an.
Dauer des Arbeitsverhältnisses
Grundsätzlich wird in befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse unterschieden. Während unbefristete Arbeitsverhältnisse für eine unbestimmte Dauer abgeschlossen werden, können befristete Arbeitsverhältnisse für eine maximale Dauer von 2 Jahren vereinbart werden. Vor dem 01.01.2016 abgeschlossene Arbeitsverträge konnten auf 4 Jahre befristet werden.
Kündigungsfrist
Die Kündigungsfrist kann 1 bis 3 Monate betragen. Dies gilt für befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse. Bei vor dem 01.01.2016 abgeschlossenen befristeten Arbeitsverhältnissen war eine Kündigungsfrist nicht vorgesehen, da eine Kündigung vor Ablauf der vereinbarten Dauer eines Arbeitsverhältnisses einen Vertragsbruch darstellt.
Schadensersatzanspruch bei befristeten Arbeitsverträgen
Bei einer Kündigung vor Ablauf der vereinbarten Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses muss Schadensersatz geleistet werden, da die Kündigung einen Vertragsbruch darstellt. Seit dem 01.01.2016 kann diese Entschädigung von den Vertragsparteien individuell im Arbeitsvertrag geregelt werden. Der vereinbarte Schadensersatz darf bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber maximal 3 Monatsgehälter nicht überschreiten. Bei einer Kündigung seitens des Arbeitnehmers beträgt die Obergrenze die Hälfte, also 1,5 Monatsgehälter.
Probezeit
Bei befristeten und unbefristeten Verträgen kann eine Probezeit von bis zu 6 Monaten vereinbart werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht möglich. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden. Ein Anspurch auf End of Service Gratuity besteht nicht. Allerdings sollte beachtet werden, dass bei einer arbeitnehmerseitigen Kündigung während der Probezeit ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers entstehen kann, sofern ein befristeter Arbeitsvertrag vorliegt (Schadensersatz max. 1,5 Monatsgehälter wegen Vertragsbruch).
Arbeitszeiten
Nach dem UAE Labour Law beträgt die tägliche Arbeitszeit maximal 8 Stunden, insgesamt maximal 48 Stunden die Woche. Im Einzelhandel sowie im Hotel- und Gastronomiegewerbe kann auch eine Arbeitszeit von 9 Stunden am Tag vereinbart werden. Die Arbeitswegezeiten, also die An- und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle, sind nicht in der Arbeitszeit enthalten. Gleiches gilt für Pausen, die nach maximal 5 Stunden zusammenhängender Arbeit am Tag gewährt werden müssen. Die Pausenzeit darf insgesamt am Tag nicht kürzer als 1 Stunde sein.
Arbeitszeiten zu Ramadan
Während des Fastenmonats Ramadan sind die Arbeitszeiten für alle Arbeitnehmer um 2 Stunden zu verkürzen. Dabei darf das Gehalt nicht reduziert werden. Die kürzeren Arbeitszeiten gelten gesetzlich für alle Arbeitnehmer jeglicher Religionen.
Urlaub
Dem Arbeitnehmer stehen im ersten Jahr seiner Tätigkeit 2 Kalendertage bezahlter Urlaub pro Monat zu. Dies gilt dann, wenn er mindestens 6 Monate, aber weniger als ein Jahr beschäftigt ist. Nach einem Arbeitsjahr steht jedem Arbeitnehmer ein Jahresurlaub von 30 Kalendertagen zu. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer Urlaubsheimflüge zu bezahlen, es sei denn, diese wurden ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt.
Abfindung/End of Service Gratuity
In den VAE existiert eine gesetzlich garantierte Abfindung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das End of Service Gratuity bemisst sich grundsätzlich nach der Art des Arbeitsverhältnisses (befristet oder unbefristet), der Dauer des Arbeitsverhältnisses und der Höhe des Basisgehalts.
Bei zeitlich befristeten Verträgen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung bei Ablauf des Vertrages. Diese beträgt 21 Tage der Basisvergütung für jedes Beschäftigungsjahr. Kündigt der Arbeitnehmer vor Ablauf der Befristung, erhält er in der Regel keine Abfindung.
Bei zeitlich unbefristeten Verträgen hat der Arbeitnehmer bei Kündigung des Arbeitgebers Anspruch in Höhe von 21 Tagen der Basisvergütung für jedes Jahr der Beschäftigung in den ersten fünf Jahren. Für jedes folgende Jahr erhält er 30 Tage der Basisvergütung. Die Abfindung ist auf maximal 2 Jahresbasisgehälter begrenzt.
Hat der Arbeitnehmer selbst gekündigt, so hat er nur Anspruch auf Abfindung, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als 1 Jahr bestand. Die Abfindung bei Kündigung des Arbeitnehmers beträgt lediglich 1/3, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens ein Jahr und nicht mehr als 3 Jahre angedauert hat oder 2/3, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 3 Jahre und nicht mehr als 5 Jahre Bestand hatte. Die volle Abfindung erhält der kündigende Arbeitnehmer nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als 5 Jahre angedauert hat.
Die Abfindung wird stets berechnet auf der Basis des letzten Basisgehalts ohne Allowances. Wird das Arbeitsverhältnis fristlos beendet, weil ein Kündigungsgrund nach Art. 120 Labour Law vorliegt, entfällt der Anspurch auf End of Service Gratuity.
Fazit
Das UAE Labour Law gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer in den VAE und wird auch von vielen Free Zones ganz oder teilweise angewandt, sofern keine eigenen Regelungen bestehen. Bei der Prüfung von Ansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis ist stets zu berücksichtigen, wo und inwiefern das UAE Labour Law Anwendung findet und welche Art eines Arbeitsverhältnisses (befristet oder unbefristet) vorliegt. Es ist insbesondere im Hinblick auf Kündigungsmöglichkeiten und Abfindungsansprüche für den Arbeitgeber empfehlenswert, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abzuschließen. Allerdings sollten hierbei sämtliche Umstände des Einzelfalls geprüft und in die Überlegungen miteinbezogen werden.
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben oder Hilfe bei anderen rechtlichen Problemen brauchen, wenden Sie sich bitte an Jana Krok – STROHAL LEGAL GROUP – Tel: (971) 7 236 4530 oder unter jana@slg-strohallegalgroup.com.