Am 24. Februar 2016 wurde final entschieden, worüber viele Jahre lang hitzig diskutiert wurde: Eine Umsatzsteuer in Höhe von 5 % wird ab dem 1.Januar 2018 verbindlich in den VAE eingeführt.
Jana Krok von Strohal Legal hat für Sie einige Informationen aufgeschrieben!
Die Umsatzsteuer (VAT) wurde auf eine Höhe von 5 % festgelegt. Hiervon ausgenommen sind ca. 100 Lebensmittel sowie die beiden Bereiche Bildung und Gesundheit. Die Implementierung der Umsatzsteuer wird Berechnungen zufolge zusätzliche Einnahmen von etwa 10 bis 12 Milliarden AED generieren.
Die Steuer wird voraussichtlich nicht wie die in europäischen Ländern übliche Umsatzsteuer gehandhabt werden, wonach die Steuerlast allein von privaten Verbrauchern getragen wird. Vielmehr wird die VAT als eine Art Verkaufssteuer (Sales Tax) fungieren. Die Steuerlast wird aller Wahrscheinlichkeit nach der Käufer, ganz gleich ob Verbraucher oder Unternehmer, selbst tragen müssen und für zahlreiche Waren und Leistungen zufünftig mindestens 5 % mehr bezahlen.
Wer zahlt die 5 % VAT?
95 % der in den VAE gegründeten Unternehmen zählen zu den SMEs. Zudem arbeiten 86% der im privaten Sektor beschäftigten Arbeitnehmer bei kleinen und mittelständischen Unternehmen, welche 60% des Brutto-Inlands-Produkts (GDP) erwirtschaften. Nicht nur die privaten Verbraucher, die bereits jetzt über stetig steigende Lebenserhaltungskosten klagen, sind von den Mehrkosten betroffen. Auch kleine und mittelständische Unternehmen (SMEs) könnte die Implementierung finanziell belasten, wenn die Umsatzsteuer nicht dem eurpäischen System folgt und als reine Verkaufssteuer fungiert.
Anders ist dies beim europäischen System. Hier wird die eigentliche Steuerlast allein vom privaten Verbraucher getragen. Das Unternehmen schlägt auf seine Preise die Umsatzsteuer auf und nimmt diese von seinen Kunden ein. Die erhaltene Umsatzsteuer führt das Unternehmen in der Regel quartalsweise an das Finanzamt ab. Für das Unternehmen handelt es sich somit um einen kostenneutralen durchlaufenden Posten. Zudem kann das Unternehmen von dem an das Finanzamt zu zahlenden Umsatzsteuerbetrag den Betrag abziehen, den es selbst an Umsatzsteuer bezahlt hat. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn für das Unternehmen selbst Waren oder Leistungen eingekauft wurden. Hierbei handelt es sich um den so genannten Vorsteuerabzug. Das Unternehmen selbst wird also mit der Umsatzsteuer nicht belastet, sondern lediglich der private Verbraucher.
Was könnten die Folgen sein?
Während die VAE die Umsatzsteuer (VAT) bereits zum 1. Januar 2018 einführen werden, werden andere GCC-Staaten mehr Zeit benötigen. Für sie gilt der 1. Januar 2019 als verbindlicher Einführungstermin. Dies könnte wirtschaftliche Nachteile für die VAE mit sich bringen. Auch wie sich die Umsetzung der Einführung in den VAE praktisch gestalten soll, ist noch fraglich. Bisher gibt es keine entsprechende Behörde, kein praktikables System und keine allgemein verbindlichen Rechnungs- und Buchführungspflichten. Auch Jahresabschlüsse und die Erstellung von Bilanzen ist nicht für jedes Unternehmen in den VAE verbindlich. Derzeit arbeiten die GCC-Staaten an einem Regelwerk, welches im Juni 2016 veröffentlicht werden soll.
Zudem bedeutet die Einführung der Umsatzsteuer nicht unbedingt, dass keine Implementierung von anderen Steuern möglich ist. Vielmehr könnte argumentiert werden, dass die Umsatzsteuer die Einführung von anderen Steuern erleichtern wird. Andere Steuern, wie eine Steuer auf Unternehmensgewinne (Corporate Tax) sind im Gespräch, stehen allerdings derzeit nicht auf der unmittelbaren Agenda.
Zwar ist die Einführung der VAT in den VAE zum 1 Januar 2018 final beschlossen, derzeit gibt es allerdings mehr offene Fragen als Antworten. Abzuwarten bleibt die Veröffentlichung des Regelwerkes im Juni 2016. Zu hoffen ist, dass sich die VAE und die anderen GCC-Staaten die Einführung der Umsatzsteuer nicht nur lange, sondern auch gründlich überlegt haben. Wünschenswert wäre es, wenn im Ausgleich zur Einführung der Umsatzsteuer anderen Gebühren wie etwa für die Schule oder die allmonatliche Nebenkostenabrechnung gesenkt oder einheitliche Kranken- und Rentenversicherungssysteme eingerichtet werden würden. Schlimmstenfalls droht der Abschied von einigen Investoren und die Schließung von zahlreichen SMEs – oder sogar ein Aufnimmerwiedersehen von zahlreichen Expats.
Bei Fragen zu diesem Problemkreis oder zu rechtlichen Fragen jeglicher Art wenden Sie sich bitte an Jana Krok – STROHAL LEGAL GROUP – Tel: (971) 7 236 4530 oder unter jana@slg-strohallegalgroup.com.