Zum 1. Januar 2018 wird in den VAE eine Umsatzsteuer (VAT) in Höhe von 5 % eingeführt. Die rechtliche Basis für das Steuersystem der VAE bilded das “Federal Law No. 7 of 2017 for Tax Procedures“. Dieses Gesetz wurde nun veröffentlicht und definiert die Aufgaben der Steuerbehörde (Federal Tax Authority, FTA). Zudem enthält die Regelung sämtliche Rechte und Pflichten des Steuerzahlers und der Steuerbehörde und lässt sich auf die zukünftig einzuführende VAT anwenden.
Die Veröffentlichung des neuen Gesetzes hat sich das MEO Komptenzteam zum Anlass genommen, um die wichtigsten Regelungen zur VAT-Einführung für Sie zusammenzustellen.
Die wichtigsten VAT Regelungen im Überblick
Die Vereinigten Arabischen Emirate sind und bleiben auch mit Einführung der Umstatzsteuer quasi steuerfrei, denn die eigentliche Steuerlast der Umsatzsteuer soll der Verbraucher tragen. Steuern auf das persönliche Einkommen oder auf Unternehmensgewinne sind derzeit nicht geplant.
Die Unternehmen, sofern für die Umsatzsteuer registriert, müssen die Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen und den Umsatzsteuerbetrag an die Behörde abführen. Den Umsatzsteuerbetrag der vom Unternehmen eingekauften Produkte und Dienstleistungen kann die Gesellschaft dann als Vorsteuer von der zu zahlenden Umsatzsteuer abziehen. Somit sollen Unternehmen grundsätzlich nicht von der Umsatzsteuer belastet werden.
Allerdings fallen bereits jetzt unternehmensinterne Kosten für die Vorbereitung auf die VAT-Einführung an, wie für die Schulung der Mitarbeiter, die Umstellung des Buchhaltungsprogramms, die notwendige Anpassung von Angeboten, Rechnungen, Ausschreibungsunterlagen und Verträgen sowie für die Verbesserung der Datensicherung und Datenaufbewahrung. Neben der Pflicht zur Datenaufbewahrung wird auch eine Pflicht zur Buchführung, Bilanzierung und Erstellung eines Jahresabschlusses eingeführt, welches weitere Kosten mit sich bringt. Alle steuerrelevanten Dokumente wie Rechnungen, Jahresabschlüsse, Umsatzsteuererklärungen und sonstige Unterlagen müssen 5 Jahre lang aufbewahrt werden.
Die Registrierung für die Umsatzsteuer kann und sollte umgehend erfolgen und spätestens zum 1. Januar 2018 abgeschlossen sein. Unternehmen mit einem Jahresumsatz von 375.000 AED sind verpflichtet, sich zu registrieren. Freiwillig
registrieren können sich Unternehmen mit einem Jahresumsatz von 187.500 AED bis 375.000 AED.
Nach erfolgreich abgeschlossener Registrierung erhält das Unternehmen eine Tax Registration Number (TRN). Diese Nummer ist bei jeder Korrespondenz und Transaktion mit der Behörde und anderen anzugeben. Quartalsweise, spätestents 28 Tage nach Quartalsende, muss das Unternehmen eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Diese so genannten Tax Returns sollen online bei der Behörde eingereicht werden. Entsprechende Umsatzsteuerbeträge sind umgehend an die Behörde abzuführen. Alle Dokumente, Daten und Informationen müssen grundsätzlich auf Arabisch übermittelt werden.
Im Jahr 2018 rechnet die Behörde mit Einnahmen aus VAT in Höhe von 12.000.000.000 AED. Im Jahr 2019 soll dieser Betrag sogar 20.000.000.000 AED übersteigen. Es ist wahrscheinlich, dass ein Teil dieser höheren Einnahmen durch Strafgebühren und Sanktionen generiert wird, zum Beispiel wegen Nichtregistrierung zur Umsatzsteuer, Fehler in der Umsatzsteuererklärung, Verspätungen bei der Einreichung der Umsatzsteuererklärung oder bei verspäteter Abfuhr der Umsatzsteuerbeträge. Zudem hat die Behörde die Möglichkeit, sogenannte Tax Audits beim Unternehmen vor Ort durchzuführen sowie steuerrelevante Dokumente zu prüfen und zu beschlagnahmen. Desweiteren sind Strafgebühren von bis zu 500 % der zu zahlenden Steuerlast vorgesehen sowie die Schließung des Unternehmens für bis zu 72 Stunden.
Weitere aktuelle Informationen zur VAT finden Sie auf der Homepage des Ministry of Finance unter: http://www.mof.gov.ae/En/budget/Pages/VATQuestions.aspx
Gezielte Vorbereitung auf VAT
Es ist wichtig, dass Unternehmen rechtzeitig mit den Vorbereitungen für die geplante VAT-Einführung beginnen und interne Prozesse analysieren und anpassen. Folgende Maßnahmen zur Vorbereitung sollten bereits jetzt getroffen werden:
- Sensibilisierung für den Einfluß von VAT auf interne Prozesse
- Verständnis der VAT Regularien und VAT Registrierung
- Anpassung des Kapitalflusses und Cash Flow Management
- Optimierung der Datenaufbewahrung
- Abstimmung des Buchhaltungsprogramms, Bilanzierung und Jahresabschluss
- Überarbeitung des Enterprise Resource Planning (ERP) Systems
- Implementierung von gezielten VAT-Buchhaltungsprozessen
- Erweiterung der Angebote, Rechnungen, Verträge etc.
- Modifizierung von Ausschreibungsunterlagen
- Ressourcenplanung und ggf. Personalsuche
- Training und Schulung der Mitarbeiter
Gerne unterstützt Sie das MEO Kompetenzteam bei der individuellen und effizienten Vorbereitung auf VAT.
Für Rückfragen steht Ihnen Jana Krok jederzeit gerne zur Verfügung. Sie ist Ansprechpartnerin für rechtliche und betriebswirtschaftliche Fragestellungen, praxisorientierte Lösungsstrategien und deren praktische Umsetzung.
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