Vor einigen Monaten hat die RAKEZ-Freezone angekündigt, dass im kommenden Jahr 2020 die Lizenz-Erneuerung der Freezone-Gesellschaften abhängig davon ist, dass ein durch einen Auditor geprüfter Jahresabschluss eingereicht wird. Dieser Auditor muss für die jeweilige Freezone registriert bzw. anerkannt sein.

Gleichzeitig ist in den VAE eine Trennung zwischen Jahresabschluss-Ersteller und Jahresabschluss-Prüfer vorgeschrieben, so wie wir es auch aus Deutschland kennen. Nur so kann die Unabhängigkeit des Auditors gewahrt bleiben.

Um aber für die Lizenz-Erneuerung überhaupt einen prüfungsfähigen Jahresabschluss zu haben, bedarf es zunächst der Erstellung einer ordnungsgemäßen Buchführung. Darauf aufbauend werden Abgrenzungsbuchungen (Periodenabgrenzung von Einnahmen/Ausgaben) sowie weitere Jahresabschlussbuchungen z.B. für Abschreibungen vorgenommen. Zusätzlich enthält der Jahresabschluss in den so genannten “Notes“ Einzelerläuterungen zu den Bilanz- bzw. G+V-Positionen.

 

Aus unserer Erfahrung vorwiegend mit Mandanten aus der DACH Region wurden bisher weder ein Jahresabschluss und erst recht keine Buchhaltung für die Freezone –  Gesellschaften angefertigt. Sofern die Gesellschaften zur VAT registriert ist sind ist das Thema Buchhaltung und Jahresabschluss schon eher präsent und es wird auf entsprechende Dienstleister zurückgegriffen, wenngleich hier noch starke Qualitätsunterschiede im Markt vorherrschen.

Wir befürchten, dass zum Jahresanfang  2020 das Thema panisch in den Fokus der Share-Holder rutscht und einige Unruhe auslösen wird. Insofern wäre es natürlich ratsam, dass die Firmeninhaber sich schon jetzt im Vorfeld mit diesem Thema befassen.

Eine besondere Herausforderung stellen u.a. folgende Themen bei der ersten Erstellung eines Jahresabschlusses dar, sofern die Gesellschaft schon länger besteht.

– Ermittlung von Eröffnungsbilanzwerten

Jede Bilanz zeigt zunächst Vortragswerte aus den Vorjahren (z.B. Anlagevermögen). Ist in den Vorjahren keine Bilanz erstellt worden, müssen diese Werte rückwirkend vom Zeitpunkt der Wirtschaftsgüteranschaffung hochgerechnet werden.

– Einbringungs- und Entnahmevorgänge

Oft erfolgte die Einbringung von Assets/Vermögensgegenständen in der Vergangenheit. Welche Gegenleistung hat der Gesellschafter hierfür bekommen. All das muss nun ebenfalls abgebildet werden.

– Genehmigtes Share-Kapital versus tatsächliches eingezahltes Kapital

Die Kapitaleinzahlungsverpflichtungen sind hierzulande anders als die, die wir aus Deutschland kennen. Oft ist das genehmigte Kapital abweichend vom tatsächlich eingezahlten Stammkapital. Auch dies muss nun in der Bilanz abgebildet werden.

De richtige Handhabung dieser Themen wirkt sich nicht nur auf den Audit aus, sondern hat unter Umständen auch künftig Auswirkungen auf Lieferanten – oder Bankbeziehungen.

Vor allem ist es von entscheidender Bedeutung, dass man nicht nur die „VAE Brille“ dabei aufhat, sondern vor allem auch an die etwaigen Konsequenzen im Wohnsitzstaat des Shareholders denkt.

Zuwendungen/Entnahmen oder Nutzungen aus der Gesellschaft an den Shareholder können auf privater Ebene des Gesellschafters im Wohnsitzstaat zu steuerpflichtigen Einnahmen führen – in Deutschland vielleicht sogar parallel zu einem Steuerstrafverfahren.

All das oben Ausgeführte gilt auch für die Freezone-Companies in Um Al Quwain, Ajman und Fujairah.

Bei Fragen oder wenn Sie Unterstützung brauchen wenden Sie sich bitte an  DELTAKAP Deutschland, München (spezialisiert auf internationales Steuerrecht) oder an die GERMELA-DELTAKAP Dubai (Tax &Accounting), die täglich mit diesem Themenfeld beschäftigt sind.

Kontaktieren Sie DELTAKAP per Mail an ralf.loebker@deltakap.com oder über Telefon hier in den VAE unter +971-4-554 1201 oder in Deutschland unter +49-89-4522 86528.