Mit einem sehr wichtigen Thema für alle Älteren, die in den Emiraten leben,  beschäftigt sich heute der internationale Steuerberater Ralf Löbker – nämlich mit dem Thema „Besteuerung deutscher Renten“.

 

Steuerberater Ralf Löbker

Steuerberater Ralf Löbker

 

Die zunehmende Internationalisierung der Gesellschaft, die bewusste Mobilität während der Arbeitsjahre, wie auch das so genannte „Nord-Süd-Gefälle“ der Wohnsitznahme im Rentenalter stellt den Gesetzgeber in der internationalen Besteuerung vor neue Herausforderungen und zwingt ihn zu Anpassungen in der nationalen deutschen Gesetzgebung, wie auch auf Ebene bilateraler Abkommen. Andernfalls verliert Deutschland das Besteuerungsrecht auf Einkünfte, da es an genauen gesetzlichen Regelungen fehlt.

 

Für Renteneinkünfte hat Deutschland ab dem Veranlagungszeitraum 2005 z.B..auf die sog. „Mallorca-Rentner“ reagiert und durch eine Gesetzesänderung sichergestellt, dass Renten aus der gesetzlichen Deutschen Rentenversicherung in Deutschland steuerpflichtig sind auch wenn die Steuerpflichtigen keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mehr in Deutschland haben.

 

Auf bilateraler Ebene, also im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit anderen Staaten müssen diese Anpassungen aber erst durch Änderungen in bestehende oder neue Abkommen „reinverhandelt“ werden, da Deutschland sonst aufgrund DBA rechtlicher Regelung das Besteuerungsrecht für Renteneinkünfte versagt wird. In Bezug auf das DBA mit den Vereinigten Arabischen Emiraten ist dies mit dem neuen DBA aus 2009 z.B. für Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung durch Art.17 Absatz 2 erfolgt.

 

Wie verhält es sich nun mit der Steuerpflicht wenn die Rente in den VAE bezogen wird?

Welcher Staat erhält hierfür das Besteuerungsrecht, Deutschland oder die VAE?

Wichtig ist zunächst natürlich die einzelnen Arten der Renten zu unterscheiden, denn es gibt eine Vielzahl an unterschiedlichen Renten, welche in ihrer Ausprägung unterschiedliche Besteuerungsfolgen nach sich ziehen:  Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Betriebsrente vom letzten Arbeitgeber, Altersbezüge aus dem öffentlichen Sektor oder aber Rentenbezüge aus einer privaten Altersvorsorge.

Nationale deutsche Besteuerungsfolgen

Unter der Annahme, dass der Steuerpflichtige Rentner nicht mehr über einen steuerlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügt, erhält Deutschland auf nationaler Ebene nur noch die Möglichkeit zur Besteuerung wenn es sich um sog. inländische deutsche Einkünfte handelt. Diese sind in § 49 Einkommensteuergesetz als beschränkt steuerpflichtige Einkünfte definiert. § 49 Absatz 1 Nr. 7 ESTG regelt z.B. die Steuerpflicht der gesetzlichen Altersrente aus der Deutschen Rentenversicherung. Bezieht also ein Rentner mit Wohnsitz in den VAE eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung handelt es sich um beschränkt Steuerpflichtige Renteneinkünfte welche in Deutschland zu versteuern sind.

Regelungen im DBA-VAE

Durch Regelungen im DBA könnte jedoch Deutschland das Besteuerungsrecht auf die Besteuerung der Renteneinkünfte entzogen werden sofern dem anderen Staat das Besteuerungsrecht zugewiesen wird. Dies ist in älteren Abkommen durchaus der Fall, leider nicht so im DBA mit den VAE.

Artikel 17 Absatz 2 DBA-VAE regelt das Besteuerungsrecht für den Bezug einer deutschen gesetzlichen Rentenversicherung wie folgt:

„Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, können abweichend von Absatz 1 nur in diesem anderen Staat besteuert werden.“

Die Regelung setzt das sog. Kassenstaatsprinzip um und gewährt somit Deutschland das Besteuerungsrecht auf die Renteneinkünfte.

Betriebsrenten

Auch für Ruhegehälter aus einem früheren Dienstverhältnis ergibt sich im Ergebnis ein Besteuerungsrecht für Deutschland, denn Artikel 17 Absatz 1 DBA-VAE teilt, abweichend von den üblichen DBA Grundsätzen nicht dem Wohnsitzstaat des Empfängers, sondern dem Quellenstaat (Deutschland) das Besteuerungsrecht zu.

„Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, im erstgenannten Staat besteuert werden.“

Der Steuerabzug wird dabei meist schon durch den früheren Arbeitgeber vorgenommen und nur der verbleibende Nettobetrag der Ruhegehälter wird dann an den Empfänger überwiesen.

Die Besteuerungsfolgen der dargestellten Renteneinkünfte zeigen einmal mehr, dass das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten einige Besonderheiten aufweist, die so in anderen Abkommen nicht enthalten sind und deshalb gerne einmal zu Überraschungen führen können.

 

Ralf Löbker im Office in RAK

Ralf Löbker im Office in RAK

 

Ralf Löbker ist internationaler Steuerexperte, der mit seinem Unternehmen Deltakap in den Emiraten Betreuung in allen Phasen des Expat-Lebens anbietet: Von der Vorbereitungsphase auf den  Wegzug über die Etablierung im Ausland (incl. Betreuung vor Ort) bis hin zur eventuellen Rückkehrphase.

Bei der Betreuung wird großer Wert auf die Problemlösung vor Ort gelegt,  aber der Bezug zum Heimatland bleibt immer bestehen.

DELTAKAP ist eine deutsche Steuerberatungsgesellschaft mit Hauptsitz in Unterhaching bei München, sowie Filialen in diversen Ländern, die seit geraumer Zeit auch ein Büro in Dubai besitzt und nun in gerade ein größeres Büro in Ras Al Khaimah eröffnet hat.

 

Schreibtischarbeit

Schreibtischarbeit

 

Das neue Office  von Deltakap finden Sie in der RAKIA Freezone schräg gegenüber der Al Hamra Mall im Amenity Center im Tower 1 im 11. Stock.

Steuerberater Ralf Löbker kommt nun ganz regelmäßig in die Emirate um hier seinen Mandanten zur Seite zu stehen.

Seine nächsten Besuchstermine finden Sie in Kürze wieder auf dem Kalender von Expat aktuell unter „Termine“.

 

Wenn Sie ein steuerliches Problem haben oder noch besser es vermeiden wollen eines zu bekommen kontaktieren Sie Ralf Löbker unter 055 – 381 0885 oder per Mail unter ralf.loebker@deltakap.com oder unter 04-313 2562.