Rödl und Partner ist eine Rechtsanwaltskanzlei sowie ein Steuerberatungs-, Unternehmens- und IT-Beratungs- und Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit einem Büro in Dubai und weiteren 106 eigenen Standorten in 48 Ländern vertreten.

Omar Sami ist deutschsprachig und Rechtsanwalt bei Rödl & Partner aber mit dem Schwerpunkt Steuerrecht. Er hat u.a. zusammen mit Dr. Campos Nave das erste Handbuch über die Umsatzsteuer in den VAE verfasst. Auch im Steuerbereich in der Kanzlei tätig ist Luna Yusuf, die sich bereits seit Anfang ihres Bachelor Studiums in Köln für die Steuerwelt begeistert.

Heute haben die beiden Fachleute sich für Sie mit der Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und den VAE beschäftigt.

Österreich und die Vereinigten Arabischen Emirate haben am 01. Juli 2021 ein Protokoll zur Abänderung mehrerer zentraler Bestimmungen des am 23. September 2003 beschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens unterzeichnet. Ziel der Abänderungen ist, die Umsetzung der OECD-Standards zur Steuertransparenz und zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und -verlagerung.

Im Wesentlichen betrifft die Änderung neben einem umfassenderen Informationsaustausch den Wechsel von der Befreiungs- zur Anrechnungsmethode in Artikel 24. Die bisherige Fassung des Artikel 24 sah zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung vor, dass Einkünfte aus den VAE von der Besteuerung in Österreich ausgenommen werden (Befreiungsmethode). Mit der Änderung soll künftig die Anrechnungsmethode gelten, nach der Einkünfte aus den VAE nicht mehr von der österreichischen Besteuerung ausgenommen sind, sondern dass die ausländischen Steuern auf die österreichische Steuer angerechnet werden.

Dies dürfte sich insbesondere für jene nachteilhaft auswirken, die in Österreich steuerlich ansässig sind und in den VAE Einkünfte erzielen. Insofern und vor dem Hintergrund, dass unter den bisher gültigen Regelungen eine Befreiung der Einkünfte unter Progressionsvorbehalt vorgesehen war und die VAE derzeit keine Ertragsteuern erheben, ist davon auszugehen, dass in Österreich steuerlich ansässige Personen mit ihren Einkünften aus den VAE einer deutlich höheren steuerlichen Belastung in Österreich unterliegen werden als bisher. Dies sollte in der mittel- sowie langfristigen steuerlichen Planung sowohl für Einzelpersonen als auch für Unternehmen berücksichtigt werden.

Ab wann gelten die Änderungen?

Das Protokoll ist zwar unterzeichnet, allerdings noch nicht in Kraft getreten. Hierzu bedarf es der vorherigen Verabschiedung durch das österreichische Parlament und der Kundgabe im Bundesgesetzblatt. Sollte die Ratifizierung – wie erwartet – noch vor Jahresende geschehen, würden die Änderungen ab dem Steuerjahr 2022 Anwendung finden.

Wer ist konkret davon betroffen?

Konkret von den Maßnahmen betroffen sind alle natürlichen und juristischen Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind im Sinne des Doppelsteuerungsabkommens, wobei bei Letzteren auf den Firmensitz abzustellen ist. Vom Anwendungsbereich erfasst sind des Weiteren alle anderen juristischen oder natürlichen Personen, die Teil steuerlicher Strukturierungsmodelle sind, welche auf den Erhalt von Steuererleichterungen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen abzielen.

Wenn Sie Fragen zu dieser Problematik oder anderen Themenkreisen haben bzw. die Unterstützung des deutschsprachigen oder internationalen Teams benötigen, erreichen Sie die Kanzlei jederzeit telefonisch unter +971 4 2950 020 oder schreiben Sie eine Mail an Derya.Bandak@roedl.com.