Der Wohnsitz und seine Folgen der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland

oder – „Wie teuer kann eine Zahnbürste werden ?“

 

Teil 1

Deutschland kennt national vier Arten der Steuerpflicht für Privatpersonen. Die weitreichendsten Folgen hat dabei die sog. unbeschränkte Steuerpflicht, denn sie besteuert alle Einkünfte des Steuerpflichtigen unabhängig davon in welchem Land sie erzielt worden sind. Man spricht hierbei auch von der Besteuerung des Welteinkommens. Auslösender Tatbestand der unbeschränkten Steuerpflicht ist neben dem gewöhnlichen Aufenthalt, der bei einem zusammenhängenden Aufenthalt in Deutschland von mehr als 183 Tagen zum Tragen kommt, der Wohnsitz.

 

Experte für internationales Steuerrecht

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„Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.“ (§ 1 Abs. 1 S. 1 ESTG)

Insofern ist es verständlich, das die Deutsche Finanzverwaltung ein besonderes Augenmerk auf Sachverhalte legt, die einen Wohnsitz vermuten lassen, schließlich winkt die vollumfängliche Besteuerungsmöglichkeit des Steuerpflichtigen mit seinen weltweit erzielten Einkünften.

 

Der Wohnsitzbegriff

„Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.“ (§ 8 AO)

Um einen Wohnsitz nach deutschem Steuerrecht zu begründen bedarf es somit einer Wohnung, diese Wohnung muss der Steuerpflichtige innehaben und diese Wohnung muss beibehalten und benutzt werden. Dabei müssen alle Kriterien kumulativ erfüllt sein damit ein Wohnsitz vorliegt. Hat der Steuerpflichtige mehrere Wohnungen, z.B. im Inland und im Ausland können auch parallel mehrere Wohnsitze vorliegen. Für die unbeschränkte Steuerpflicht ist aber ein einziger inländischer deutscher Wohnsitz, unabhängig vom Lebensmittelpunkt ausreichend.

Mit Wohnung sind objektiv zum Wohnen geeignete Wohnräume gemeint. Es genügt auch eine „bescheidene Bleibe“. Nicht erforderlich ist eine abgeschlossene Wohnung mit Küche und separater Waschgelegenheit. Unerheblich ist auch ob die Räumlichkeiten mit eigenen oder fremden Möbeln und Gerätschaften ausgestattet sind. Mobile Einrichtungen wie ein Wohnwagen gelten dagegen grundsätzlich nicht als Wohnung. Die deutsche Rechtsprechung hat hier bereits einige interessante Beispiele zum Vorschein gebracht, so kommen als Wohnung in Betracht: Baracken, Hotelzimmer bei Dauernutzung, Wochenendhäuser, Jagdhäuser, Gartenhäuschen in einer Laubenkolonie oder dann doch der Wohnwagen bei Dauermiete auf einem Campingplatz.

Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass der Steuerpflichtige über diese Wohnung auch tatsächlich nach Belieben verfügen kann, sie innehat und zwar aufgrund eigener oder abgeleiteter Verfügungsmacht durch den Ehegatten oder anderer Familienangehöriger. Das Verständnis ist: Man kann kommen und gehen wann man will. Insofern haben Strafgefangene keinen Wohnsitz am Ort der Strafanstalt. Rechtliche Befugnisse spielen keine Rolle, so macht es keinen Unterschied ob die Wohnung im Eigentum steht oder gemietet ist. Ebenso ist die polizeiliche An- und Abmeldung bei den Ordnungsbehörden nicht ausschlaggebend für die steuerliche Beurteilung.

Ein bloßes Innehaben einer Wohnung ohne Nutzung genügt aber immer noch nicht für die Begründung eines Wohnsitzes, deshalb ist zusätzlich die Dauer sowie Art und Weise der Nutzung das ausschlaggebende Beurteilungskriterium für das Vorliegen eines Wohnsitzes.

Im zweiten Teil dieses Beitrages werde ich deshalb auf dieses Kriterium genauer eingehen.

 

Ralf Löbker in Dubai

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Teil 2 folgt in Kürze!