Der Wohnsitz und seine Folgen der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland oder „Wie teuer kann eine Zahnbürste werden?“

Teil 2

 

In Teil I unseres Beitrages haben wir bereits ausgeführt, dass ein Wohnsitz in Deutschland zur unbeschränkten Steuerpflicht mit dem sog. Welteinkommen führt. Der Wohnsitzbegriff selbst ergibt sich aus § 8 AO, hiernach begründet jemand einen Wohnsitz nach deutschem Steuerrecht dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Dabei müssen alle Kriterien kumulativ erfüllt sein damit ein Wohnsitz vorliegt.

 

Steuerberater Ralf Löbker

Steuerberater Ralf Löbker

 

Die Begriffe „Wohnung“ und „innehaben“ wurden bereits in Teil I unseres Beitrages behandelt, so dass wir in Teil II den Begriff beibehalten und benutzen genauer beschreiben wollen, denn ein bloßes innehaben einer Wohnung ohne Nutzung genügt noch nicht für die Begründung eines Wohnsitzes.

Die Begrifflichkeiten beibehalten und benutzen zielen auf die Dauer sowie Art und Weise der Nutzung ab. Das Beibehalten drückt dabei ein Zeitmoment aus, welches als Absicht in die Zukunft gerichtet ist. Diese zeitliche Komponente ist jedoch noch nicht wirklich „nachhaltig“ durch den BFH (Bundesfinanzhof) entschieden. Ein Anhaltspunkt kann die Sechsmonatsfrist zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sein, denn auch aus Sicht der deutschen Finanzverwaltung begründet jemand keinen Wohnsitz wer eine Wohnung von vornherein in der Absicht nimmt, sie nur vorübergehend (weniger als sechs Monate) beizubehalten und zu benutzen.

Nachdem aber zur Wohnsitzbegründung alle Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen bedarf es noch der Nutzung der Wohnung. Hierbei sind im Einzelfall alle tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, die erkennen lassen, dass die Wohnung ständig oder doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit benutzt wird und nicht nur vorübergehend. Ein kurzfristiges Aufsuchen einer Wohnung zu Besuchen, kurzfristigen Ferienaufenthalten, Erholungszwecken oder zur Verwaltung ist nicht Ausdruck einer auf Dauer angelegten häuslichen Bleibe und wird nicht als regelmäßige Nutzung angesehen und führt letztlich nicht zur Wohnsitzbegründung.

Gleichwohl wird die Finanzverwaltung die Umstände des Einzelfalles sehr genau prüfen um beurteilen zu können ob eine regelmäßige Nutzung vorliegt. Ein erstes Indiz hierfür kann zunächst die Bauausführung und Lage, wie auch die Ausstattung und Einrichtung der Wohnung im Vergleich zu den sonstigen Lebensverhältnissen des Inhabers sein.

Sind für den Aufenthalt in Deutschland Kleidungsstücke oder Toilettenartikel auf Dauer in der Wohnung deponiert und finden sich täglich genutzte Hygieneartikel wie z.B. eine Zahnbürste wird es schwer gegenüber der Finanzverwaltung den Beweis anzutreten dass die Wohnung als eigene Wohnung nur vorübergehend genutzt wird. Aufenthalte von Familienangehörigen, Hauspersonal oder Gästen sind im Übrigen dem Wohnungsinhaber als eigene Nutzung zuzurechnen. Sobald also auch die regelmäßige Nutzung der Wohnung gegeben ist ergibt sich in Deutschland die unbeschränkte Steuerpflicht und es sind alle Einkünfte, auch die im Ausland erzielten nach dem Welteinkommensprinzip in Deutschland steuerpflichtig.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass zwar zur Wohnsitzbegründung wie dargestellt alle Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen um die unbeschränkte Steuerpflicht zu begründen, jedoch ist dies kein Hindernis für die deutsche Finanzverwaltung der Sachverhaltsklärung mit viel Ausdauer und Bestimmtheit nachzugehen. Zu groß ist die Verlockung ein großes Stück vom Steuerkuchen abzubekommen.

 

Ralf Löbker

Ralf Löbker

 

Vorsichtshalber würde ich zu einer entsprechenden Beweisvorsorge raten und die Aufenthalte in der Wohnung mit Zeitpunkt, Dauer und Zweck dokumentieren, falls in Zukunft eine Gegendarstellung der Nutzung gegenüber der Finanzverwaltung notwendig sein sollte.