Rödl und Partner ist eine Rechtsanwaltskanzlei sowie ein Steuerberatungs-, Unternehmens- und IT-Beratungs- und Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit einem Büro in Dubai. Das Unternehmen ist mit 106 eigenen Standorten in 48 Ländern vertreten.

Omar Sami ist deutschsprachig und Rechtsanwalt bei Rödl & Partner aber mit dem Schwerpunkt Steuerrecht. In diesem Bereich wird er unterstützt von Luna Yusuf, die sich bereits seit Anfang ihres Bachelor Studiums in Köln für die Steuerwelt begeistert hat.

Nach erfolgreichem Abschluss aller Prüfungen im Masterstudium beschäftigt sie sich aktuell in ihrer Freizeit mit dem Verfassen ihrer Master Thesis und mit der Vorbereitung auf das Steuerberaterexamen, das sie voraussichtlich im Oktober 2022 absolvieren kann.

Heute schreibt Luna für Sie über die neue deutsche Wegzugsbesteuerung.

Die Anti-Steuervermeidungs-Richtlinie (ATAD) der EU verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten zur Anpassung insbesondere ihrer steuerlichen Regelungen zur Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung.

Dies nahm der Gesetzgeber zum Anlass, die Hinzurechnungsbesteuerung neu auszugestalten. Dabei in besonderen Fokus rückte die Neuregelung der Wegzugsbesteuerung.

Worum geht es?

Gesellschafter mit einer Anteilsquote von mind. 1% an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften unterfallen beim Wegzug aus Deutschland regelmäßig der Wegzugsbesteuerung. 

Diese fiel bislang an, wenn der Steuerpflichtige insgesamt 10 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland war. Der Besteuerung unterlagen fiktiv zum marktüblichen Wert veräußertes Vermögen (und damit möglicherweise die Realisation stiller Reserven).

Grund für die deutsche Wegzugsbesteuerung ist, dass bei bestehendem DBA grundsätzlich der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht hat. Bei Wohnsitzwechsel hätte Deutschland demnach kein Besteuerungszugriff. Um dies zu verhindern ist die Wegzugsbesteuerung als sog. „Treaty-Override-Rule“ des § 6 AStG für den Staat von hoher Bedeutung.

Insbesondere EU/-EWR-Staatsbürger, die von Deutschland in einen EU-/EWR-Mitgliedstaat ziehen, konnten die Wegzugsbesteuerung abmildern, indem sie unbefristet, zinslos und ohne Sicherheitsleistung gestundet werden konnte.

Für Drittstaaten war nach geltender Rechtslage nur in „Härtefällen“ auf Antrag eine verzinsliche Stundung gegen Sicherheitsleistung möglich. Zzgl. war die Steuer binnen 5 Jahren zu tilgen.

Bislang galt zudem für den nur temporären Wegzug aus Deutschland in Drittländer außerhalb der EU die Rückkehrregelung. Demnach entfiel die Wegzugssteuer rückwirkend, wenn der Steuerpflichtige nur temporär die unbeschränkte Steuerpflicht verliert. Temporär galt ein Zeitraum von 5 Jahren. Der Zeitraum konnte aus beruflichen Gründen und mit glaubhaft zu machender Rückkehrabsicht um bis zu 5 Jahre verlängert werden. EU-/EWR-Bürger hatten keine Zeitbeschränkung.

Was sind die Neuregelungen?

Persönlicher Anwendungsbereich

Der persönliche Anwendungsbereich konzentriert sich inzwischen nicht mehr auf insgesamt 10 Jahre, sondern auf 7 Jahre unbeschränkte Steuerpflicht in den letzten 12 Jahren.

Restriktive Gleichstellung von EU- und Nicht-EU-Sachverhalten

Die zeitlich unbegrenzten Stundungsmöglichkeiten für EU-/EWR-Bürger entfallen EU- und Nicht-EU-Sachverhalte werden nun identisch behandelt. Die Wegzugsbesteuerung wird damit mit Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht sofort fällig. Sie kann von Betroffenen auf Antrag in 7 gleichen Jahresraten getilgt werden. Die Stundung erfolgt zinslos. Zu beachten ist, dass sowohl für EU/-EWR-Bürger aber auch in Drittstaatskonstellationen die Stundung nur gegen Sicherheitsleistung erfolgt.

Verbesserte Rückkehrregelung

Der nur temporäre Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht wird nun von 5 auf 7 Jahre verlängert. Dies gilt für EU- und Nicht-EU-Sachverhalte. Da die Steuer rückwirkend entfällt, kann auf Antrag die Steuer zinslos ohne Ratenzahlung gegen Sicherheitsleistung gestundet werden.

Die Glaubhaftmachung der Rückkehr ist nun nicht mehr erforderlich. Sie muss lediglich erwähnt werden. Der Zeitraum für eine mögliche Rückerstattung der Wegzugssteuer wird von insgesamt 10 auf nun bis zu 12 Jahre verlängert.

Was ist zu tun? 

Die zu tätigenden Sicherheitsleistungen sind für Wegziehende außerhalb der EU keine Neuheit, stellen aber zweifelsfrei diese vor bekannte Herausforderungen, deckungsgleiches Vermögen aufzubringen. Zu beachten ist, dass auch durch die 7jährige Ratenzahlung die Hürde nicht kleiner wird.

Schließich sollte die Rückkehrabsicht ausreichend dokumentiert werden. Entsprechend sollte der Wechsel in die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht innerhalb 12 Jahre erwogen werden.

Rödl & Partner Dubai Branch berät international tätige Unternehmen und Privatpersonen in Angelegenheiten mit Berührungspunkten im Mittleren Osten.

Das Büro von Rödl & Partner befindet sich im Bay Square, Building 11 im 4. Stock. Die Anmeldung finden Sie dort in  Office 407.

Gerne können Sie Fragen zur neuen Wegzugsbesteuerung oder zu anderen Aspekten des Internationalen Steuerrechts bzw. auch zu anderen Themenkreisen an die erfahrenen Rechtsanwälte und Steuerberater richten.

Sie erreichen das Team telefonisch unter +971 4 2950 020 oder schreiben Sie eine Mail an luna.yusuf@roedl.com oder an omar.sami@roedl.com.