Heute schreibt Omar Sami, der seit 2016 als Rechtsanwalt bei Rödl & Partner im Büro in Dubai  tätig ist über ein Thema, das in den Emiraten große Unruhe ausgelöst hat.

Am 31. Januar kündigten die VAE an, dass ab dem 1. Juni 2023 eine Körperschaftssteuer in Höhe von 9% für Unternehmen eingeführt wird, um internationale Transparenzstandards zu erfüllen und die Herausforderungen der Digitalisierung der globalen Wirtschaft zu bewältigen. Diese Steuer wird auf die Gewinne aus der Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und anderen Unternehmungen erhoben.

Wie hoch wird der Steuersatz sein?

Im internationalen Vergleich ist die Körperschaftsteuer mit einem Satz von 9% relativ niedrig angesetzt. Um kleine Unternehmen und Start-Ups zu entlasten, muss für Gewinne bis zu einem Grenzbetrag von 375.000 AED keine Körperschaftsteuer gezahlt werden, alle darüberhinausgehenden Gewinne werden mit dem vollen Satz besteuert. Der Steuersatz gilt für alle Arten von Gewinnen und sonstigen Nettoerträgen, die in den nach international anerkannten Bilanzierungsstandards erstellten Jahresabschlüssen ausgewiesen werden. Die Steuerregelung kann vorsehen, dass bestimmte Ausgaben vor der Berechnung der zu zahlenden Steuer abgezogen werden. Dies dürfte dazu beitragen, die finanzielle Belastung für die Steuerzahler zu minimieren.

Nach Angaben der Bundessteuerbehörde der VAE wird für große multinationale Unternehmen, die bestimmte Kriterien der zweiten Säule des OECD-Projekts zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung erfüllen, ein anderer Steuersatz gelten.

Wer wird körperschaftssteuerpflichtig sein?

Die neue Körperschaftssteuer wird für Unternehmen in allen Emiraten gelten, mit Ausnahme von Unternehmen im Bereich der Gewinnung von Bodenschätzen, die weiterhin der Körperschaftssteuer auf Ebene der einzelnen Emirate unterliegen werden.

Ausländische Unternehmen und Einzelpersonen unterliegen nur dann der Körperschaftsteuer, wenn sie in den VAE dauerhaft oder regelmäßig ein Gewerbe betreiben oder geschäftlich tätig sind. Die Bundessteuerbehörde kündigte an, dass jegliche von einer juristischen Person ausgeübten Tätigkeiten als „geschäftliche Tätigkeiten“ gelten und somit unter die Körperschaftssteuer fallen.

Folglich unterliegen ausländische Unternehmen mit einer ständigen Niederlassung oder steuerrechtlichen Betriebsstätte („PE“) in den VAE ebenso der Körperschaftssteuer, als wären sie in den VAE ansässig. Einzelpersonen hingegen werden als „Gewerbetreibende“ im Sinne der Körperschaftssteuer betrachtet, wenn sie über eine Geschäftslizenz oder -genehmigung für die Ausübung ihrer betreffenden gewerblichen, industriellen und/oder beruflichen Tätigkeit in den VAE verfügen (oder dafür eine solche beantragen müssen).

Werden Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit von der Einführung der Körperschaftssteuer betroffen sein?

Ein Großteil des steuerfreien Systems der VAE bleibt  jedoch bestehen. Gehälter und andere Arbeitseinkünfte von Privatpersonen sowie Einkünfte aus privaten Immobilien und anderen Investitionen fallen hingegen nicht unter die Körperschaftssteuer, solange die betreffende Person diese Tätigkeiten als Privatperson ausübt und dafür keine gewerbliche Lizenz oder Genehmigung benötigt.

Freihandelszonen

Die Körperschaftssteuer wird auch für Unternehmen in Free Zones gelten, welche sich registrieren lassen und eine Körperschaftssteuererklärung einreichen müssen. Die neue Körperschaftssteuerregelung soll jedoch weiterhin die steuerlichen Anreize bieten, die derzeit für solche Unternehmen gelten, soweit sie keine Geschäfte mit dem Festland der VAE tätigen. Inwieweit Unternehmen in Free Zones in den Genuss früherer Anreize kommen werden, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht genau sagen, das Gesetz wird weitere Informationen liefern.

Befreiung von der Körperschaftssteuer

Die Bundessteuerbehörde gab zudem bekannt, dass Dividenden und Kapitalgewinne, die in den VAE ansässige Unternehmen aus ihren qualifizierten Beteiligungen erzielen, von der Körperschaftssteuer befreit werden. Eine „qualifizierte“ Beteiligung bezieht sich auf eine Beteiligung an einem Unternehmen in den VAE oder im Ausland das bestimmte Anforderungen erfüllt, welche im kommenden Körperschaftssteuergesetz der VAE näher definiert werden. Ebenso werden qualifizierte konzerninterne Transaktionen und Umstrukturierungen nicht der Körperschaftssteuer unterliegen.

Was bisher über die neue Steuerregelung bekannt ist

Obwohl die meisten Details der neuen Körperschaftssteuer noch nicht bekannt sind, hat die Bundessteuerbehörde einige Informationen über die Funktionsweise des neuen Körperschaftssteuersystems in den VAE veröffentlicht, die im Folgenden kurz erläutert werden sollen.

Die neue Körperschaftsteuer gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Juni 2023 beginnen. Das bedeutet, dass ein Unternehmen, dessen Geschäftsjahr am 1. Januar 2023 beginnt und am 31. Dezember 2023 endet (Kalenderjahr), ab dem 1. Januar 2024 körperschaftsteuerpflichtig wird.

Die Körperschaftsteuerregelung wird es Unternehmen ermöglichen, nach Inkrafttreten der Körperschaftsteuer angefallene Verluste zum Ausgleich des steuerpflichtigen Einkommens in späteren Geschäftsjahren zu verwenden. Zudem können unter bestimmten Bedingungen überschüssige Körperschaftsteuerverluste vorgetragen und mit dem steuerpflichtigen Einkommen in künftigen Jahren verrechnet werden.

Es wird keine Quellensteuer auf inländische und grenzüberschreitende Zahlungen erhoben, und es müssen keine Körperschaftssteuervorauszahlungen geleistet werden. Ausländische Körperschaftssteuern, die auf in den VAE steuerpflichtiges Einkommen gezahlt wurden, können auf die Körperschaftssteuerschuld in den VAE angerechnet werden.

Darüber hinaus wird es bestimmte Verrechnungspreisregelungen für Transaktionen zwischen verbundenen Parteien (z. B. zwischen zwei Tochtergesellschaften desselben Unternehmens) geben, die in Übereinstimmung mit den OECD-Verrechnungspreisleitlinien festgelegt werden.

Die Körperschaftssteuererklärungen müssen elektronisch eingereicht werden. Weitere Informationen über das Registrierungsverfahren für die Körperschaftssteuer in den VAE und die Befolgungspflichten werden noch veröffentlicht.

Ähnlich wie bei anderen Steuern müssen Unternehmen bei Nichteinhaltung der Körperschaftssteuerregelung mit Strafen rechnen, die Einzelheiten hierzu werden ebenfalls noch bekannt gegeben.

Wen Sie Fragen zu diesem Themengebiet oder anderen steuerrechtlichen und  rechtlichen Themen haben wenden sie sich bitte an Omar Sami. Er unterstützt  seine Mandanten umfassend bei der Umsetzung ihrer Investitionsvorhaben in der GCC-Region. Seine Schwerpunkte liegen in unternehmens-, gewerbe- und insbesondere umsatzsteuerlichen und körperschaftsteuerlichen Angelegenheiten. Er ist außerdem Autor des Handbuchs „Mehrwertsteuer in den VAE“.

Das Büro von Rödl & Partner befindet sich im Bay Square, Building 11 im 4. Stock. Die Anmeldung finden Sie dort in  Office 407.

Sie erreichen Omar Sami unter Telefon +971 4 295 00-20 oder unter Mobile +971 55 287 4509 bzw. über Email an omar.sami@roedl.com.