Die sog. „Rückfallklausel“ ist ein Begriff aus dem internationalen Steuerrecht und findet sich in diversen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) wieder. Als Spezialvorschrift gibt es sie zwar nicht im OECD-Musterabkommen, auf dem alle DBA`s aufbauen, jedoch sind gerade Staaten wie Deutschland sehr daran interessiert solche Klauseln in die DBA`s zu verhandeln um ein Besteuerungsrecht zu generieren. Richtigerweise fragt man sich warum, denn Doppelbesteuerungsabkommen haben das Ziel der Vermeidung bzw. Verringerung tatsächlicher Doppelbesteuerung. Die Rückfallklausel dagegen begründet wieder ein Besteuerungsrecht.

 

Ralf Löbker in Dubai

Ralf Löbker in Dubai

 

Die Vorschrift soll eine aus Sicht der Staaten ungewollt entstehende Doppelbefreiung außer Kraft setzen. Diese kann entstehen, wenn der Quellenstaat, obwohl er aufgrund des DBA´s das Besteuerungsrecht auf Einkünfte erhält, aber tatsächlich nach nationalem Steuerrecht keine Besteuerung vornimmt und gleichzeitig die Einkünfte im Ansässigkeitsstaat von der Besteuerung freigestellt sind. Die Rückfallklausel korrigiert an dieser Stelle die Doppelbefreiung der Einkünfte und gibt dem Wohnsitzstaat wieder das Recht auf Besteuerung zurück, die Entstehung sog. weißer Einkünfte (Besteuerung in keinem Staat) wird verhindert.

In der Praxis führt diese Regelung, welche auch „subject to tax clause“ genannt wird immer wieder zu Überraschungen in der Besteuerungskonsequenz.

Im Übrigen darf der Begriff „subject to tax clause“ auch nicht falsch verstanden werden, z.B. als „subject to tax claus“. Dieser „sprachliche Qualifikationskonflikt“ würde ja unmittelbar zu einem Besteuerungsrecht Deutschlands für alle mit Namen „Claus“  führen – vor allem wohl von Herrn Santa Claus. Die Folgen dieser personalisierten Spezialvorschrift, also „lex Santa“ würden uns und unseren Kinder nicht gefallen.

 

Santa Claus

Santa Claus

 

Blickt man allerdings in das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Finnland bedarf es noch einer Betriebstätte als Grundlage für das Besteuerungsrecht. Würde der Weihnachtsmann also z.B. mit seinem Unternehmen ein eigenes Logistikzentrum mit vielen fleißigen Helfern in Deutschland unterhalten, führt dies zu einer Betriebstätte und die Besteuerungsgrundlage wäre gegeben.

Nach der h.M. hat der Weihnachtsmann sein Büro in Rovaniemi, dies ist die Hauptstadt der nordfinnischen Landschaft Lappland und liegt am Zusammenfluss von Ounasjoki und Kemijoki in direkter Nähe des Polarkreises (wikipedia). Von hier aus schafft es der Weihnachtsmann jedes Jahr aufs Neue  in nur einer Nacht mit Hilfe seiner Rentiere alle Geschenke zu verteilen. Eigene Logistikstandorte oder weitere Büros werden außerhalb Finnlands wohl nicht unterhalten.

Jetzt wissen wir auch warum: Vermeidung einer Betriebsstättenbegründung und der „subject to tax claus“.

Ein echter internationaler Steuerfuchs der S.Claus!!!

 

Santa in Dubai

Santa in Dubai

 

Damit wünsche ich Ihnen allen in den Emiraten  „Schöne Weihnachten“!

Wenn Sie Fragen dazu oder zu anderen steuerlichen Themen haben, wenden Sie sich bitte an Ralf Löbker unter:

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Mail: ralf.loebker@deltakap.com

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