Rolf Löbker

Rolf Löbker

 

Bei doppeltem Wohnsitz führen die Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland – Vereinigte Arabische Emirate (VAE) zur vollständigen Besteuerung der ausländischen, dort meist steuerfreien Einnahmen, in Deutschland.

 

Doppelwohnsitz und DBA

Der weitere Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Deutschland und den VAE bringt es mit sich, dass vermehrt deutsche Arbeitnehmer in die VAE versetzt werden oder direkt bei einem arabischen Arbeitgeber beschäftigt sind. Insofern ergeben sich hier ausländische Einkünfte für die geklärt werden muss, welcher Staat das Besteuerungsrecht erhält. Denn behält der Steuerpflichtige seinen deutschen Wohnsitz bei, ist er gemäß nationalem, deutschem Steuerrecht weiterhin in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, also auch mit seinen ausländischen Einkünften. Gleichzeitig erhebt der andere Staat ein Recht auf die Besteuerung der Einkünfte, welche in seinem Land erzielt werden.

Um die Gefahr einer doppelten Besteuerung von Einkünften zu vermeiden, haben die beiden Staaten deshalb ein sog. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen, welches das Besteuerungsrecht für einzelne Einkünfte nur einem Staat zuweist. Das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emirate wurde bereits am 01.07.2010 unterzeichnet und ist mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden am 17.01.2011 in Kraft getreten. Anzuwenden ist das Abkommen aber rückwirkend seit 01.01.2009. Es schließt sich somit nahtlos an das bisherige Abkommen an und gilt zunächst für einen Zeitraum von zehn Jahren mit einer Verlängerungsoption von weiteren zehn Jahren.

 

Ausschließlich Anrechnungsmethode

Die Besonderheit des neuen Abkommens liegt darin, dass Deutschland entgegen der bisherigen Abkommenspolitik nicht mit zwei Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung arbeitet (Freistellungsmethode und Anrechnungsmethode), sondern aus deutscher Sicht ausschließlich die Anrechnungsmethode zur Anwendung kommt. Im Rahmen der Anrechnungsmethode wird eine drohende Doppelbesteuerung gemäß nationalem, deutschem Steuerrecht durch die Anrechnung der in den VAE tatsächlich gezahlten Steuer auf die deutsche Steuer vermieden. Da aber in den VAE keine Einkommensteuern Steuern erhoben werden, läuft die Anrechnung ins Leere.

Im Ergebnis wird Deutschland die bei einer Tätigkeit in den VAE erzielten Einkünfte und gleichzeitiger Beibehaltung des deutschen Wohnsitzes voll besteuern. Die Möglichkeit, einen Teil des Gehalts aufgrund der 183-Tage-Regelung faktisch steuerfrei zu erhalten, besteht somit ebenfalls nicht mehr. Des Weiteren sind sämtliche geldwerten Vorteile wie z. B. Mietkostenzuschuss, Schulgeld für die Kinder, Chauffeurdienste, Hausmädchen oder Mitgliedschaften nach deutschen Kriterien zu beurteilen und folglich in voller Höhe in Deutschland zu versteuern.

 

Fazit:

Die Beibehaltung des deutschen Wohnsitzes wird somit zur Steuerfalle und kann zu erheblichen, unvorhergesehenen Steuernachzahlungen führen. Diese Folge lässt sich nur vermeiden, wenn der Beteiligte seinen Wohnsitz in Deutschland mit Beginn der Entsendung in die VAE vollständig aufgibt.

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