Seit Einführung der VAT in den Emiraten ist nun schon ein Jahr vergangen und die Steuerpflichtigen, die Finanzbehörde wie auch die Berater haben reichlich an Erfahrung gewonnen.

Ralf Löbker - Deltakap

Ralf Löbker - Deltakap

Steuerexperte Ralf Löbker von Deltakap hat hier im Folgenden das Wichtigste und Wissenswerteste für Sie zusammengefasst:
Nach Einführung des Gesetzes sowie der Regulations hat die Behörde nun Clarifications zu bestimmten Themenkreisen veröffentlicht, da die Regulations verschiedene Themen nicht detailliert wiedergeben.
So wurde z.B. durch die Clarifications eine genauere Darstellung der abziehbaren/nicht abziehbaren Entertainment Kosten (z.B. Bewirtungskosten) erreicht, da hier im Detail dargestellt ist, was die Abzugsvoraussetzungen sind. Des Weiteren hat die Behörde über eine Clarification Stellung bezogen inwieweit Vorsteuerbeträge (Input-VAT) bei der gemischten (geschäftlichen und privaten) Nutzung von Firmenfahrzeugen in Abzug gebracht werden können oder nicht.
Im Laufe des Jahres wurden an die Registrierung zur Umsatzsteuerveranlagung erhöhte Anforderungen gestellt. Dies scheint daraus zu resultieren, dass die Behörde zunehmend mit Erstattungsanträgen von Vorsteuerüberhängen konfrontiert war. Für den Standort VAE als Business Hub auch aus Sicht eines Handelsplatzes ist es legitim, dass sich für die ortsansässigen Trading Companies Vorsteuerüberhänge ergeben, denn meist werden Produkte und Güter im Inland mit Vorsteuerausweis eingekauft aber international verkauft und somit mit 0% Umsatzsteuer fakturiert. Die Behörde hat nun erkannt, dass sich daraus große Vorsteuererstattungsansprüche ergeben. Um einen Umsatzsteuermissbrauch zu vermeiden, stellt die Behörde nun bereits bei der Registrierung zur USt-Steuer erhöhte Nachweispflichten an die Glaubhaftmachung einer tatsächlich operativen Tätigkeit des Unternehmens. So müssen z.B. bevor eine TRN-Nummer vergeben wird z.B. Verträge oder Lieferantenbeziehungen nachgewiesen werden, denn nur dann wäre für eine internationale Trading Company auch eine Vorsteuererstattung möglich.
In der ersten Jahreshälfte der Umsatzsteuer-Einführung war es für die Berater mitunter schwierig komplexe Sachverhalte umsatzsteuerlich nach dem VAT-Law und den Regulations zu qualifizieren. Ein Auskunftsersuchen bei den Behörden war bisher weder persönlich noch über andere Kommunikationsmittel möglich. Mittlerweile hat die Behörde das Personal aufgestockt und die Möglichkeit einer Sachverhaltsanfrage geschaffen. In dieser Anfrage kann man sich mit seinem Umsatzsteuersachverhalt schriftlich an die Behörde wenden.
Hierbei ist eine eigene Stellungnahme und Qualifizierung des Sachverhalts vorzunehmen. Die Behörde beantwortet diese Anfrage mit einer eigenen Stellungnahme und mit dem Hinweis, dass diese sich ausschließlich auf diesen Einzelfall bezieht und nicht anderweitig anzuwenden ist. Gleichwohl lässt sich dadurch aber die eigene Einschätzung des Sachverhalts überprüfen.
Im Jahr 2019 wollen nun auch Bahrain, Katar und der Oman die Umsatzsteuer einführen, so dass sich der Kreis der GCC-Staaten in denen die USt-Steuer gilt erweitert.
Die ersten Erfahrungen mit der USt-Steuer in den VAE und Saudi-Arabien werden sicherlich 2019 dazu führen, dass die Behörden weiterhin Stellung beziehen zu speziellen Umsatzsteuerthemen und somit mehr Klarheit in der Anwendung schaffen.
Wenn Sie Hilfe bei der VAT-Problematik oder anderen Steuerfragen benötigen wenden Sie sich bitte an den Steuerexperten Ralf Löbker von DELTAKAP.

Ralf Löbker

Ralf Löbker

Sie erreichen ihn per Telefon in Deutschland unter +49 (0)89 45 22 86 528 bzw. per Mail an ralf.loebker@deltakap.com.
Ralf Löbker kommt ganz regelmäßig in die VAE – sowohl nach Dubai wie auch jetzt nach Abu Dhabi – und steht Ihnen dann nach Terminvereinbarung zu Gesprächen und Beratungen gerne zur Verfügung!
Seine Besuchstermine finden Sie auf dem Kalender von Expat Aktuell unter TERMINE.