Am 19.April fand in den Räumen der Kanzlei Germela Lootah im Vison Tower in Dubai das erste so genannte VAT-Breakfast statt. Eingeladen dazu hatten die beiden Unternehmen GERMELA und DELTAKAP, die vor kurzem mit einer engen Zusammenarbeit im Mittleren Osten begonnen haben und damit rechtliche und steuerliche Beratung an einem Ort aus einer Hand anbieten.

 

Zuhörer

Zuhörer

 

Nachdem sich die Gäste kurz mit einem kleinen Frühstück gestärkt hatten wurden alle in den großen Sitzungssaal gebeten, wo Rechtsanwalt Marcel Trost die Veranstaltung  eröffnete und die beiden Referenten vorstellte.

 

Vorstellung

Vorstellung

 

Zuerst sprach Dr. Thomas Wülfing (Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht und vereidigter Buchprüfer) von Germela über den Stand der Einführung der Umsatzsteuer in den VAE. Im zweiten Teil erklärte Ralf Löbker (Steuerberater / Tax Advisor,  LL.M. (International Tax Law) und  CPAA -United Arab Emirates) von Deltakap  die Voraussetzungen, die ein Unternehmen noch vor Einführung der VAT schaffen sollte um gut vorbereitet zu sein.

 

Ralf Löbker und Dr. Thomas Wülfing

Ralf Löbker und Dr. Thomas Wülfing

 

Hier eine kurze Zusammenfassung der beiden Vorträge: Zuerst Dr. Thomas Wülfing:

Zum 1. Januar 2018 wird in den VAE eine Umsatzsteuer auf  Lieferungen und Leistungen erhoben, die in den Emiraten ausgeführt werden. Das Umsatzsteuersystem ist mit dem europäischen vergleichbar. Die Steuerlast trifft wirtschaftlich den Endverbraucher, der die Steuer aber nicht selbst an den Staat zahlt, sondern an den rechnungsstellenden Unternehmer, der seinerseits die Umsatzsteuer an den Fiskus abführt Die Höhe der Umsatzsteuer beträgt 5 Prozent. Sie wird auch auf importierte Waren und Dienstleistungen als Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Der Export von Waren wird nicht besteuert. Ähnlich wie in Deutschland gibt es auch umsatzsteuerfreie Leistungen ( z.B. im Bereich der Gesundheitsvorsorge, des Versicherungs-oder des Bankwesens ).

Wer sich wegen der im Vergleich zu vielen Ländern überschaubaren Höhe der Umsatzsteuer zurücklehnt und keinen großen Handlungsbedarf für sein Unternehmen sieht, mag sich täuschen. Da die Umsatzsteuer vom Unternehmer abzuführen ist, kommt es  für ihn zu verstärkten Handlungspflichten, deren Nichteinhaltung durch drakonische Strafen bis zur Schließung des Unternehmens sanktioniert wird.

Die erste Pflicht ist der genaue Nachweis der abzuführenden Lasten. Es ist also für alle betroffenen Unternehmen essentiell, eine sämtliche Dokumentationspflichten erfüllende  Buchhaltung zu haben und bei Prüfungen vorlegen zu können. Für diese besteht eine Aufbewahrungspflicht von 5 Jahren.

Die Anmeldung der Umsatzsteuer ist nach bisherigen Plänen quartalsweise vorzunehmen. Ähnlich wie in Deutschland ist danach zu differenzieren, ob Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen oder ob sie von der Umsatzsteuer befreit sind, was dazu führen kann, dass für in Anspruch genommene Leistungen, die sich auf umsatzsteuerfreie Geschäfte beziehen, auch keine Vorsteuer geltend gemacht werden darf.

Die Umsatzsteuer ist aber nicht nur ein formales Problem buchhalterischer Richtigkeit, sondern auch ein Liquiditätsproblem. Die in den Eingangsrechnungen enthaltene Vorsteuer kann zwar geltend gemacht werden, aber erst mit der Abgabe der Umsatzsteuererklärung, bis dahin ist sie faktisch vorzufinanzieren. Umgekehrt wird erwartet, dass die Umsatzsteuer für die erbrachten Leistungen an die Finanzbehörden abgeführt wird ( Sollversteuerung ),  auch wenn sich der Kunde mit der Zahlung der Rechnung Zeit nimmt. Hier kann es bei größeren Auftragsvolumina zu erheblichen Liquiditätsabflüssen kommen. Möglicherweise gewinnen Abschlagsrechnungen für die Liquidität eines Unternehmens eine noch größere Bedeutung.

Es ist hier leider nicht der Platz, auf alle Einzelheiten des in der Diskussion befindlichen Gesetzesvorhabens einzugehen. Wir werden mit fortlaufender Konkretisierung weiter darüber berichten, denken aber, dass die meisten Unternehmen jetzt schon mit der Vorbereitung der notwendigen internen Maßnahmen beginnen sollten, was unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Umsatzsteuergesetzes ist.

 

Referenten im Gespräche

Referenten im Gespräche

 

Im Anschluss an den ersten Teil sprach Ralf Löbker:

Losgelöst von den Verlautbarungen der Regierung sollten sich die Unternehmer bereits jetzt mit der Umsetzung und Einführung der VAT und vor allem deren Auswirkung auf die bestehende Unternehmensstruktur und den internen Prozessen auseinandersetzen. Denn die Frage lautet: „Ist mein Unternehmen überhaupt fit für die Umsatzsteuereinführung?“

Neue Anforderungen an das ERP-/Buchhaltungssystem:

# Die Software muss über entsprechende Steuer- und Steuerungsschlüssel verfügen, um überhaupt eine richtige Qualifizierung der Umsatzsteuer durchführen zu können.

Künftig wird der Ortsbestimmung des Umsatzes eine entscheidende Bedeutung zukommen, denn es macht einen Unterschied ob es sich um einen Umsatz in den UAE oder den GCC Staaten, bzw. sogar einen Drittlandsumsatz handelt. Außerdem ob ein etwaiger Inlandsumsatz steuerpflichtig oder steuerfrei sein wird. Diese Unterscheidungsmöglichkeiten sollten sich auch in der Software abbilden lassen, ansonsten wird die Bestimmung der Umsatzsteuer schwierig.

# Des Weiteren sollte die Software ausreichend Reports zur Verprobung der Umsatzsteuer bereithalten, nur so lässt sich eine Überprüfung der ermittelten Zahllast/Erstattung verifizieren und Penalties vermeiden.

# Welche Schutzmechanismen oder Unterstützungsfunktionen bietet die Software um das IKS (Internes Kontrollsystem) abzubilden.

# Gibt es eService Schnittstellen für das OnlinePortal des Goverments

Neue Personalanforderungen

Anders als bisher hat nun der Bearbeiter in der Buchhaltung eine vollständige Rechnungsprüfung in der Weise vorzunehmen ob alle erforderlichen Umsatzsteuerkomponenten erfüllt sind oder ob evtl. die Rechnung falsch ausgestellt ist. Sind etwaige Rechnungsbestandteile vorhanden? Ist der Steuerausweis richtig? Handelt es sich überhaupt um einen Unternehmer?

Es stellt sich also die Frage: verfügen die Mitarbeiter über ausreichend Kenntnisse um auch die neuen Anforderungen zu bewerkstelligen.

Dokumentation und Nachweise zum eigenen Schutz

Sofern sich Streitigkeiten über die Besteuerung ergeben, sollte ausreichend Beweisvorsorge getroffen sein denn die Beweislast wird höchstwahrscheinlich beim Unternehmen liegen.

Auf welcher Grundlage wurde Vorsteuer geltend gemacht?

Nachweise bei Berichtigungen der Umsatzsteuer

Nachweise und Dokumentation bei Prüfungen durch das Goverment oder Nachfragen zu Sachverhalten

Nachweise zum Schutz gegen die Festsetzung von Penalties

All das wird die Unternehmen in den nächsten Monaten vor einige Herausforderungen stellen.

GERMELA  Tax unterstützt aber die Unternehmen nicht nur bei der VAT Einführung, sondern analysiert auch im Rahmen des „GERMELA-VAT-Health-Checks“ den IST-Zustand der Unternehmen im Hinblick auf die VAT Einführung. Durch die entsprechende Expertise können die Unternehmen noch rechtzeitig reagieren um Anpassungen/Schulungen vorzunehmen bevor am 01 .Januar 2018 die Umsatzsteuer „live“ geht.

 

Das Team

Das Team

 

Wenn Sie an einem Health-Check für Ihr Unternehmen Interesse haben kontaktieren Sie bitte Marcel Trost unter +971-4-288-8345 oder per Mail trost@germela-lootah.com oder Ralf Löbker per Mail ralf.loebker@deltakap.com.

Weitere VAT-Breakfasts von GERMELA und DELTAKAP sind regelmäßig geplant und natürlich auch spezielle Veranstaltungen sobald von den Behörden mehr Informationen zur Verfügung gestellt werden.

Wir halten Sie auf jeden Fall in Expat Aktuell auf dem Laufenden!

 

Bildergalerie

Bildergalerie