Das Team der Kanzlei Rödl & Partner Dubai beschäftigt  sich heute für Sie mit einem Thema, das gerade brandaktuell ist – mit der Umsatzsteuerzahlung und -rückerstattung für Teilnehmer der Expo 2020 in Dubai.

Expos bzw. Weltausstellungen finden seit 170 Jahren statt. Sie stellen eine Plattform dar, an der die bedeutendsten Innovationen der aktuellen Zeit präsentiert werden.

Das erste Mal in der Weltgeschichte findet die Weltausstellung im Mittleren Osten statt. Am 1. Oktober 2021 werden die Tore der Weltausstellung in Dubai für Besucher geöffnet und über 190 Nationen werden anwesend sein und ihren Teil beitragen.

Neben Themenwochen, Diskussionen und Unterhaltungsprogrammen sollen die Vertreter der Nationen den Besuchern die eigene Kultur näher bringen. Dies geschieht unter anderem durch die Eröffnung  von Restaurants, Lebensmittelshops sowie Souvenirgeschäften, die traditionelles Essen und Souvenirs anbieten..

Letztlich werden auf der Expo damit wirtschaftliche Aktivitäten ausgeübt, was wiederum das Thema Steuern aufwirft. Dadurch dass es in den VAE lediglich seit Januar 2018 die Umsatzsteuer gibt, erübrigt sich die Frage nach weiteren relevanten Steuerarten.

Die  lokale Steuerbehörde war sich der bevorstehenden Situation auf der Expo 2020 bewusst und hat daher für die Teilnehmer der Expo 2020 einen eigenen Umsatzsteuer-Guide veröffentlicht. In diesem wird geregelt, welche steuerrechtlichen Pflichten und Rechte die Expo-Teilnehmer, während ihres kurzen ca. 7 monatigen Aufenthalts in den VAE haben.

Der Guide basiert teilweise auf dem Umsatzsteuergesetz der VAE. So steht darin geschrieben, dass die Teilnehmer sich für umsatzsteuerliche Zwecke bei der Steuerbehörde registrieren müssen, sobald ihre Umsätze einen Schwellenbetrag i.H.v. AED 187,500 überschreiten. Solange der Schwellenbetrag nicht überschritten wird, sind die Teilnehmer zur Abführung der Umsatzsteuer nicht verpflichtet. Neben der Umsatzsteuer wird auch die Vorsteuer thematisiert. Diese ist im Grunde auch eine Umsatzsteuer, die jedoch für unternehmenseigene Kosten gezahlt wird. Ein Teil der Kosten der Expo-Teilnehmer ist somit gezahlte Vorsteuer, welche im Wege des so genannten Vorsteuervergütungssystems erstattet werden kann.

Teilnehmer, die sich aufgrund der Höhe ihrer Umsätze umsatzsteuerlich registriert haben, können sich die Vorsteuer im Rahmen Ihrer Umsatzsteuererklärung anrechnen und gegebenenfalls erstatten lassen. Sofern die Teilnehmer nicht registriert sind, bietet ihnen der Expo-VAT-Guide erstmalig die so genannte „Special Refund Application“ an. Dieser Antrag auf Rückerstattung der Vorsteuer kann durch den Teilnehmer abhängig von der Höhe seiner Vorsteuerforderung monatlich oder pro Kalenderjahr eingereicht werden.

Es ist abzuwarten wie schnell die Erstattungen erfolgen werden und wie sich die Kontrolle der Steuerbehörde auf der Expo 2020 gestalten wird.

Eins steht aber fest: sowohl steuerrechtlich als auch kulturell wird uns die Expo 2020 in Dubai mit Neuheiten überraschen.

Das Team von Rödl und Partner in Dubai steht für Fragen zur Steuerproblematik auf der EXPO gerne zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie die Mitarbeiter der Kanzlei Rödl & Partner am Bay Square, Building 11, 4. Stock, Office 404 unter +971 4 295 0020.

Wenn Sie Hilfe bei rechtlichen Problemen oder Visa-Angelegenheiten benötigen schreiben Sie ein Mail an derya.bandak@roedl.com.