kPLANING&PROJECTS und die DELTAKAP Kanzlei Gruppe wachsen weiter zusammen. Damit erweitern beide Unternehmen das eigene Angebot – und Klein- und Mittelständische Unternehmen profitieren von der Bündelung der steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Kompetenzen und Netzwerke sowie von den Erfahrungen beider Unternehmen in den Zielmärkten, wie z.B. in den VAE.

Heute beschäftigt sich der internationale Steuerberater Ralf Löbker mit dem Thema warum VAE-Gesellschaften ggf. ihre Gewinne in Deutschland versteuern müssen.

Die Emirate sind aufgrund ihrer zentralen geographischen Lage, wie auch aufgrund der moderaten westlichen Ausrichtung ein gern genutzter Standort zur weiteren Unternehmensexpansion. Immer öfter gründen daher deutsche Unternehmen eine Niederlassung in den VAE und nutzen diese als Hub nach Middle East, Far East und Nordafrika. Wird allerdings der Vorstand oder der Geschäftsführer der deutschen Muttergesellschaft gleichzeitig als Geschäftsführer der VAE-Gesellschaft bestellt, tappt die VAE-Gesellschaft in die Steuerfalle des deutschen Finanzamtes.

Die richtige Wahl des Managing Directors

Unternehmer, die eine Investitionsentscheidung getroffen haben und in den VAE aktiv sein wollen, müssen zwingend eine Gesellschaft gründen. Zur Auswahl stehen verschiedenste Optionen. Diese reichen von der Gründung einer Limited Liability Company mit einem 51 % Local Shareholder, über eine Niederlassung der deutschen Muttergesellschaft in den VAE (Branch oder Rep. Office) bis hin zu einer Gesellschaftsgründung in einer der zahlreichen Free Zones. Bereits bei der Gründungsplanung stellt sich nicht selten die Frage, wer die notwendige Managementfunktion der VAE-Gesellschaft vor Ort übernehmen soll.

Nicht selten wird aus Vereinfachungsgründen, aus Gründen der erleichterten Einflussnahme oder aufgrund von mangelndem Vertrauen der Vorstand oder Geschäftsführer der deutschen Muttergesellschaft auch gleichzeitig zum Managing Director der VAE-Gesellschaft bestellt. In dieser Konstellation tritt jedoch zusätzlich das deutsche Steuerrecht auf den Plan, was aufgrund nationaler deutscher Vorschriften die Besteuerung der Gewinne der VAE-Gesellschaft in Deutschland auslösen kann.

Der Ort der Geschäftsleitung als Anknüpfungspunkt für die Besteuerung in Deutschland

Das deutsche Körperschaftsteuergesetz regelt in §1 KStG die unbeschränkte Steuerpflicht von Kapitalgesellschaften. Danach ist, auch eine nach ausländischem Recht gegründete Gesellschaft, mit ihrem Welteinkommen in Deutschland steuerpflichtig, wenn sie ihren Sitz ODER ihre Geschäftsleitung in Deutschland hat.

10 AO: Geschäftsleitung

„Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.“

11 AO: Sitz

„Den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist.“

 Der Sitz einer VAE-Gesellschaft geht aus der Lizenz, dem Certificate of Incorporation (COI, Gründungsurkunde) und dem Memorandum of Association (MOA, Gesellschaftsgründungsvertrag) hervor und liegt grundsätzlich in den VAE. Zudem wird in der Regel in der Lizenz einer VAE-Gesellschaft der Manager mit Namen benannt, was Haftungsrisiken und weitere Steuerfallen mit sich bringen kann.

Laut den Dokumenten der VAE-Gesellschaft liegt demnach der Sitz der Gesellschaft in den VAE. Allerdings richtet sich der tatsächliche Ort der Geschäftsleitung danach, wo der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung liegt. Diese wird genauer bestimmt als der Ort, an dem die tatsächlichen, organisatorischen und rechtsgeschäftlichen Handlungen getätigt werden, die der gewöhnliche Betrieb des Unternehmens mit sich bringt, sog. Tagesgeschäfte. Erfolgen die Tagesgeschäfte aus Deutschland, liegt der tatsächliche Ort der Geschäftsleitung in Deutschland und nicht in den VAE. Die unmittelbare Folge ist die Besteuerung der Gewinne der VAE-Gesellschaft in Deutschland. Dass der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung nicht in den VAE, sondern in Deutschland liegt, wird vom deutschen Finanzamt insbesondere dann angenommen, wenn die Gesellschaft in den VAE kein Büro angemietet hat, sondern nur auf ein so genanntes Flexi Desk zurückgreift.

Bei einer dezentralisierten Geschäftsleitung, z. B. Im Falle einer Aufteilung in technische und kaufmännische Leitung, kommt es auf den Ort der kaufmännischen Leitung an. Im Übrigen wird die Gefahr der Besteuerung in Deutschland ohnehin entschärft, wenn ein zweiter, ausschließlich in den VAE tätiger Managing Director bestellt ist und dieser die ausschließliche und tatsächliche Verantwortung über die Tagesgeschäfte trägt. Dies kann durch Einstellung eines Managing Directors in den VAE erfolgen oder durch einen so genannten Nominee Managing Director, der tatsächlich vor Ort für die VAE-Gesellschaft treuhänderisch tätig ist.

Der tatsächliche Ort der Geschäftsleitung lässt sich auch mit den geltenden Regularien der verschiedenen Free Zones erklären, die zwingend ein Visum für den Managing Director vorsehen. Wie sollte auch ein Managing Director eine VAE-Gesellschaft ordnungsgemäß leiten und sich um das Tagesgeschäft kümmern, wenn er gar kein Visum hat und rein rechtlich gar nicht in den VAE tätig sein darf?

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-VAE

Auch das deutsche Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit den VAE hilft bei einem etwaigen Besteuerungsrecht Deutschlands nicht weiter. Die Gesellschaft gilt, neben der Voraussetzung, dass sie durch natürliche Personen, die in den VAE ansässig sind, beherrscht werden muss, nur dann als in den VAE ansässig, wenn sich auch der Ort der Geschäftsleitung in den VAE befindet. Ist der Geschäftsführer vor allem von Deutschland aus tätig, liegt der tatsächliche Ort der Geschäftsleitung in Deutschland und die Unternehmensgewinne der VAE-Gesellschaft werden zwingend in Deutschland versteuert.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema oder zu einer anderen steuerrechtlichen Problematik haben, wenden Sie sich bitte an Ralf Löbker unter Ralf.Loebker@deltakap.com

Weitere Infos auch auf der Webseite www.deltakap.com