Wenn man die Doppelbesteuerungsabkommen der VAE mit Deutschland und Österreich vergleicht stellt man fest – die Österreicher sind besser dran!

 

Im Office

Im Office

 

Verena Nosko und Dr. Theodor Strohal von der Strohal Legal Group haben heute hier das Wichtigste für Sie zusammengefasst:

 

Verena Nosko

Verena Nosko

 

Bevor Sie beruflich in die VAE kommen, haben Sie sich über viele Dinge Gedanken gemacht: Wird meine Familie mitkommen? Können meine Kinder hier zur Schule gehen? Nehme ich meine Möbel mit? Oder auch – können die Versicherungen weiter laufen? Dies sind nur einige der Überlegungen, die Sie anstellen bzw. schon angestellt haben, als Sie in die VAE kamen.

Die wenigsten unter Ihnen haben sich allerdings Gedanken darüber gemacht, ob Sie in Deutschland oder Österreich Ihre Steuern weiter bezahlen müssen. Dies ist aber zumindest für die Deutschen unter Ihnen essentiell wichtig.

 

Warum haben wir Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)?

 

Grundsätzlich soll ein DBA die doppelte Steuerbelastung vermeiden. Das heißt mit anderen Worten, dass Sie in dem Land in dem Sie arbeiten und Ihrem Heimatland nicht zweimal Steuern zahlen müssen. Wichtig ist dabei, dass Sie auch unter das DBA fallen:

Anwendung finden die DBAs bei „Staatsangehörigen“ und „ansässigen“ Personen. Das ist in beiden DBAs zwischen Österreich und den VAE und auch Deutschland und den VAE gleich. Staatsangehörige für Deutschland sind alle Deutschen im Sinne des Artikel 116 Absatz1 des Grundgesetzes, sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind und umgekehrt für die VAE. Ähnlich formuliert das Österreich für sein DBA mit den VAE.

 

Die wichtigsten Unterschiede in beiden DBAs sind folgende:

 

1. Der Begriff der „ansässigen“ Person, welcher wichtig bei der Anwendung der DBAs wird. Beide DBAs unterteilen diesen Begriff jeweils für die VAE und Deutschland/Österreich, wobei Österreich keinen Unterschied in den Voraussetzungen macht. So stellt Österreich bei der Steuerpflicht auf den Wohnsitz und den ständigenAufenthalt der natürlichen Person ab und bei der juristischen Person auf den Ort ihrer Geschäftsleitung oder anderer Merkmale.

 

Im Gegensatz dazu stellt das DBA Deutschland/VAE für Deutschland auf die unbeschränkte Steuerpflicht der natürlichen und juristischen Personen ab. Für die VAE muss eine natürliche Person nicht nur ihren Wohnsitz in den VAE haben sondern auch Staatsangehöriger der VAE sein. Ähnliches gilt für juristische Personen nicht nur, dass die Gesellschaft in den VAE errichtet sein muss, sie muss gleichfalls von zu 100% im Eigentum eines Staatsangehörigen der VAE stehen.

 

2. Die Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sind grundverschieden (Art 22 des Deutschen und Art 24 des Österreichischen DBAs):

Während auf die Besteuerung der Einkünfte aus den VAE für Deutsche nur die in den VAE gezahlten Steuern angerechnet werden, entfällt die Steuer bei den Österreichern wenn das Besteuerungsrecht den VAE zukommt. Zum Progressionsvorbehalt selbst weiter unten.

Diese Voraussetzungen haben für Deutsche beträchtliche Auswirkungen, wie Sie nachfolgend anhand einiger Beispiele gleich lesen können.

 

Auswirkungen auf einzelne Bestimmungen im DBA!

Artikel 6 des DBA VAE/Deutschland und Österreich

 

Wenn Sie als Österreicher in den VAE eine Wohnung/Studio besitzen (unbewegliches Vermögen) und daraus Einkünfte beziehen, können Sie aufatmen, die Einkünfte werden in den VAE besteuert und nicht in Österreich. Für die Deutschen unter Ihnen sieht das leider ganz anders aus. Die in den VAE für die Einkünfte aus Liegenschaften bezahlte Steuer würde auf die deutsche Steuer „angerechnet werden“ (Art 22 des DBA). Da in den VAE keine Steuern auf Liegenschaftseinkünfte erhoben werden, müssen Deutsche diese Einkünfte voll in Deutschland versteuern.

 

Artikel 7 des DBA VAE/Deutschland und Österreich

 

Auch in anderen Einkunftsarten wirkt sich die Art der Vermeidung der Doppelbesteuerung (Anrechnungsmethode bzw. Ausschließungsmethode) für die in Deutschland Ansässigen negativ aus. So bei den Unternehmensgewinnen.

 

Progressionsvorbehalt

 

Österreich wendet gemäß Artikel 24 DBA die sog. Ausschließlichkeitsmethode bei der Doppelbesteuerung an. Aufgrund dieser Berechnungsmethode entfällt damit die Besteuerung in Österreich, wenn die VAE ein Besteuerungsrecht haben. Allerdings behält sich Österreich die Progression (Progessionsvorbehalt) vor, was bedeutet, dass die steuerfreien Einkünfte aus den VAE durch die Wirkung der Progression, den für die steuerpflichtigen Einkünfte maßgeblichen Steuersatz des österreichischen Einkommens erhöhen können und damit indirekt trotz Steuerfreiheit zu einer Erhöhung der Steuerschuld in Österreich führen.

 

Was kann ich als Deutscher tun?

 

Da eine Auswirkung des DBA VAE/Deutschland, aufgrund der Problematik „Ansässigkeit“ und „Anrechnungsmethode“ (fast) gar nicht stattfindet, ist eine Lösung für Sie die Wohnsitzverlegung, also die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in das europäische Ausland mit einem entsprechenden DBA, wie Österreich. Damit können Sie eine beschränkte Steuerpflicht erreichen. Dann sind nur noch deutsche Einkünfte der Steuer in Deutschland unterworfen, wie z.B. Einkünfte aus Immobilienvermietungen. Alle anderen Einkünfte aber werden dann entsprechend dem DBA mit dem Wohnsitzstaat besteuert.

 

Dr. Theo Strohal

Dr. Theo Strohal

 

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben oder Hilfe bei anderen rechtlichen Problemen brauchen, wenden Sie sich bitte an Dr. Theodor Strohal oder Verena Nosko – STROHAL LEGAL GROUP – Tel: (971) 7 236 4530 oder unter tstrohal@slg-strohallegalgroup.com bzw. verena@slg-strohallegalgroup.com.