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Eine Kontenpfändung des FA, die auch Beträge der Corona-Soforthilfe umfasst, ist rechtswidrig (FG Münster im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss v. 13.5.2020 – 1 V 1286/20 AO).

Der Sachverhalt war folgender:

Der Antragsteller betreibt einen Reparaturservice. Infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie war es dem Antragsteller nicht möglich, Reparaturaufträge zu erhalten. Er beantragte deshalb am 27.3.2020 zur Aufrechterhaltung seines Gewerbebetriebs beim Land NRW eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 EUR, die auf sein Girokonto überwiesen wurde. Da dieses Konto mit einer im November 2019 vom FA ausgebrachten Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Umsatzsteuerschulden aus Vorjahren belastet war, verweigerte die Bank die Auszahlung der Corona-Soforthilfe. Der Antragsteller wollte deshalb im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die einstweilige Einstellung der Pfändung des Girokontos erreichen.

Das FG Münster hat dem Antrag stattgegeben mit folgender Begründung:

– Die Vollstreckung und die Aufrechterhaltung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung führen zu einem unangemessenen Nachteil für den Antragsteller.

– Die Corona-Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie dient nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 1.3.2020 entstanden sind und somit nicht dem Zweck, die vor dem 1.3.2020 entstandenen Ansprüche des FA zu befriedigen.

– Da die Corona-Soforthilfe mit Bescheid vom 27.3.2020 für einen Zeitraum von drei Monaten bewilligt wurde, ist die Vollstreckung bis zum 27.6.2020 einstweilen einzustellen und die Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufzuheben.

Quelle: FG Münster Pressemitteilung v. 19.5.2020 (JT)

Fundstelle(n): NWB Lifefeed

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