Bereits am 6. Mai 2015 haben die EU und die Vereinigten Arabischen Emirate im Rahmen einer Feierlichkeit in Brüssel ein Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte abgeschlossen. Seither herrscht große Unsicherheit, ob ein Visa Run noch möglich ist.

Das Abkommen wurde gleich nach seiner Unterzeichnung dem Europäischen Parlament zugeleitet, das seine Zustimmung erteilen muss, bevor es endgültig als geschlossen gilt. Bisher liegen keine aktuellen Informtionen vor, ob diese Zustimmung in der Zwischenzeit erfolgt ist. Allerdings ist das Abkommen auch ohne Zustimmung des Europäischen Parlaments vorläufig gültig.

 

Jana Krok

Jana Krok

 

Das Abkommen (auch Visa Waiver genannt) ist bereits seit dem 6. Mai 2015 vorläufig gültig. Seither können Bürger der VAE ohne Visa für maximal 90 Tage innerhalb eines 180 Tage Zeitraumes in den Schengenraum einreisen. Reisende müssen lediglich in Besitz eines gültigen Reisepasses sein und dürfen nicht mit dem Ziel einreisen, im Zielland eine bezahlte Tätigkeit auszuüben oder eine Dienstleistung zu erbringen. Durch das Visa-Abkommen wird sich der Handel der EU mit den VAE, der zur Zeit einen Umfang von über 45 Milliarden Euro hat, voraussichtlich weiter intensivieren.

Das unterzeichnete Abkommen gilt nicht nur für VAE-Bürger, die in die EU reisen, sondern auch für EU-Bürger, die in die Vereinigten Arabischen Emirate einreisen. Somit können, nach der neuen Regelung, EU-Bürger visumfrei in das Hoheitsgebiet der VAE einreisen, wenn der Aufenthalt höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen beträgt.

Gemäß den EU-Verträgen beigefügten Protokollen, werden Irland und das Vereinigte Königreich nicht zur Anwendung dieses Abkommens verpflichtet sein. Die Visaregelung für Reisen in diese beiden Mitgliedstaaten unterliegt weiterhin ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.

Mit Ausnahme von Großbritannien und Irland ermöglicht das Abkommen für alle anderen EU-Bürger eine visumsfreie Aufenthaltsgenehmigung in den VAE von 90 Tagen innerhalb eines 180 Tages-Zeitraums. Hierbei können die 90 Tage in mehrere Aufenthalte gesplittet (wie bei einem multiple entry visa) oder an einem Stück beansprucht werden. Allerdings sehen die Regelungen des Abkommens vor, dass nach einem Aufenhalt von 90 aufeinanderfolgenden Tagen, eine Wartezeit von 90 Tagen folgt, in der nicht visafrei eingereist werden kann. Das bedeutet für alle Langzeittouristen und Jobsuchende in den VAE, die das bisherige 30 Tage-Touristen-Visa durch einen regelmässigen Visa Run beliebig oft verlängert haben, eine Verkürzung Ihres visafreien VAE-Aufenthaltes auf insgesamt lediglich 90 Tage und eine anschliessende Ausreise für weitere 90 Tage.

Das Abkommen könnte somit das Ende des Visa Runs bedeuten, da, nach dem einschlägigen Wortlaut, nach einem zusammen hängenden 90 Tages-Zeitraum in den VAE für weitere 90 Tage ausgereist werden muss. Das Abkommen sieht allerdings die Möglichkeit vor, dass die VAE den 90 Tages-Zeitraum im Hinblick auf ihre eigenen nationalen Gesetze ausweiten können.

In den vergangenen Monaten wurden diese neuen Regelungen an den verschiedenen Grenzen und von zahlreichen Grenzbeamten unterschiedlich ausgelegt. An einigen Grenzen zum Oman war kein Visa Run mehr möglich und an anderen Grenzen nur, wenn der 90 Tage-Zeitraum noch nicht vollständig ausgeschöpft war. Wurde vor Ablauf der 90 Tage ein Visa Run durchgeführt, hat der Reisende ggf. noch einen neuen Einreisestempel erhalten. Dieser gilt offiziell aber nur für die Aufenthaltserlaubnis der Tage, die noch bis zur Vollendung des 90 Tage-Zeitraums fehlen. Bei einigen regelmässigen Via Runnern ist es anschliessend bei der Beantragung des Residency Visas zu erheblichen Schwierigkeiten gekommen, da der offizielle 90 Tage Zeitraum bereits seit mehreren Monaten abgelaufen war. Erhebliche Strafzahlungen waren die Folge.

Zwar bieten einige Agenturen noch immer Visa Runs an, jedoch stellen die verschiedenen Grenzen ihre Systeme nach und nach um, so dass ein Visa Run immer schwieriger wird. Somit bleibt bei den regelmäßigen Visa Runnern eine große Ungewissheit, was nach Ablauf der 90 Tage passiert. Im Zweifelsfall droht die Ausreise für 90 Tage oder erhebliche Strafzahlungen.

Es ist daher dringend anzuraten für Klarheit zu sorgen und sich ggf. um ein Residency Visa zu bemühen, sei es mit Hilfe eines ordentlichen Arbeitsverhältnisses, dem Ankauf einer Liegenschaft, dem Erwerb von Gesellschaftsanteilen als Shareholder oder durch die Gründung eines eigenen Unternehmens (Free Zone Gesellschaft), bei der regelmässig die Möglichkeit der Beantragung eines Residency Visas besteht.

 

Kanzlei Strohal

Kanzlei Strohal

 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Jana Krok – STROHAL LEGAL GROUP – Tel: (971) 7 236 4530 oder unter jana@slg-strohallegalgroup.com.