Steuerpflichtige in den Vereinigten Arabischen Emiraten müssen sich in diesem Jahr auf Steuerprüfungen einstellen.

Sind Sie ausreichend darauf vorbereitet?

15 Monate nach Einführung der Umsatzsteuer müssen sich in den VAE ansässige Unternehmen darauf vorbereiten, der Steuerbehörde (Federal Tax Authority – FTA) einen umfassenden Einblick in ihre Geschäftsvorfälle zu geben. Dies sieht u.a. eine lückenlose Dokumentation der Transaktionen vor sowie auch die Einhaltung der VAT-Compliance gemäss dem VAE-Umsatzsteuerrecht.

Rechte des Prüfers während einer Steuerprüfung

Das Steuergesetz sieht vor, dass der Steuerprüfer das Recht hat, die Geschäftsräume zu betreten und/oder auch das Geschäft vorübergehend schließen kann, um die Steuerprüfung durchzuführen. Während einer Steuerprüfung hat die Behörde das Recht, Unterlagen (Original oder Kopie) zu verlangen, den Bestand oder die Vermögenswerte des Unternehmens, in dem die Prüfung durchgeführt wird, zu überprüfen oder sie zu Zwecken der Prüfung zu beschlagnahmen. Es besteht eine Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen, dem Steuerprüfer die erforderlichen Erläuterungen zu geben und die Finanzbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse zu unterstützen.

Aufzeichnungen für die Steuerprüfung

Gemäß Artikel (78) des Federal Decree Laws sind folgende Aufzeichnungen aufzubewahren, die der FTA auf Verlangen zur Verfügung zu stellen sind:
1. Aufzeichnungen über alle Lieferungen und Importe von Waren und Dienstleistungen.
2. Alle Rechnungen und alternativen Dokumente, die sich auf den Empfang von Waren oder Dienstleistungen beziehen.
3. Alle Steuergutschriften und alternativen Dokumente.
4. Alle ausgestellten Rechnungen und alternativen Dokumente.
5. Alle ausgestellten Gutschriften und alternativen Dokumente.
6. Aufzeichnungen über Waren und Dienstleistungen, die veräußert wurden oder für Angelegenheiten verwendet wurden, die nicht mit dem Geschäft verbunden sind, einschließlich der dafür gezahlten Steuern.
7. Aufzeichnungen über gekaufte Waren und Dienstleistungen, für die keine Vorsteuer erhoben wurde.
8. Aufzeichnungen über ausgelieferte Waren und ausgeführte Dienstleistungen.
9. Aufzeichnungen von Anpassungen oder Korrekturen an Konten oder Steuerrechnungen.
10. Angaben zu Waren, die zusammen mit Zollanmeldungen und Lieferantenrechnungen in den Staat importiert werden.

Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die FTA kann weitere Unterlagen verlangen, die sie im Laufe der Prüfung für die Feststellung der steuerlichen Verpflichtungen für geeignet empfindet.

Mayur Batra Group

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European Desk

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