In dieser Woche erfolgt zum allerersten Mal in der Geschichte der VAE die Übermittlung einer Umsatzsteueranmeldung an die neu gegründete Behörde (Federal Tax Authority – FTA). Dies ist gleichwohl für beide Seiten – sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Behörde – eine neue spannende Herausforderung.

Der VAT-Return besteht nicht nur in der Ermittlung/Übermittlung der Umsatzsteuer für die vereinnahmten Erlöse, sondern beinhaltet weit mehr Angaben.
So sind z.B. auch die Vorsteuerbeträge aus den Eingangsrechnungen zu ermitteln und in Abzug zu bringen. Dies kann dazu führen, dass der VAT-Return nicht nur zu einer Zahllast führt, sondern auch zu einem Erstattungsanspruch.
Der erste große Übermittlungstermin ist nun der 28. April. Dieser ist auch im Gesetz so wiedergegeben.
Letzte Woche hat die Behörde mit dem Versand einer Email an die registrierten Steuerpflichtigen der pünktlichen Abgabe und gleichzeitigen Zahlung nochmals Nachdruck verliehen. Dazu erfolgte ein Hinweis, dass z.B. bei verspäteter Abgabe Penalties festgesetzt werden.
Interessant in diesem Zusammenhang sind die auf dem jeweiligen Tax Certificate der einzelnen Steuerpflichtigen mitunter abweichend angegebenen Abgabedaten. Ist z.B. für die erste Übermittlung des Tax Returns ein Zeitraum von Januar bis einschließlich April angegeben, wäre hier das Übermittlungsdatum der 28. Mai (und nicht der 28. April). Gleichwohl bleibt es für die nachfolgenden Übermittlungszeiträume bei einem „quarterly“ Abgabezeitraum. Dies führt insofern zu Missverständnissen, weil für die FTA die Definition „quarterly“ einen beliebigen zusammenhängenden Dreimonatszeitraum umfasst und nicht das Quartal nach deutschem Umsatzsteuerverständnis. Folglich sind bei einem ersten VAT-Return-Zeitraum von Januar bis einschließlich April die nachfolgenden Abgabezeiträume Mai bis Juli – abzugeben am 28. August, danach August bis Oktober – abzugeben am 28. November und November bis Januar – abzugeben bis 28. Februar.
Diese Details sind ausschließlich dem Tax Certificate zu entnehmen und nicht dem Gesetzeswortlaut.
Dem Versäumnis den Steuerpflichtigen das Tax Certificate nach erfolgreicher Registrierung und Erteilung einer Steuernummer zu übermitteln ist die Behörde nun kurzfristig nachgekommen. Das Tax Certificate kann nun im so genannten Dash Board abgerufen werden.
Hinzuweisen wäre noch darauf, dass der Abgabetermin des VAT-Returns ein „Spätestens-Am-Termin“ ist bis zu dem auch die Zahlung erfolgt sein muss.
In den kommenden Wochen ist nun also die Behörde gefordert, alle übermittelten Daten auszuwerten. Spannend bleibt dabei die Frage, ob die so genannten Vorsteuerüberhänge tatsächlich ausbezahlt werden.
Des Weiteren werden in den kommenden Wochen sicherlich die ersten Steuerbescheide zur Umsatzsteuer (Assessment) von der Behörde erlassen, sofern eine abweichende Steuerfestsetzung gegeben ist oder Penalties festgesetzt werden.
Wir freuen uns auf die zukünftigen Überraschungen und Herausforderungen und helfen Ihnen gerne bei etwaigen Einsprüchen gegen den Bescheid (Assessment).

Ralf Löbker

Ralf Löbker

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Steuerberater Ralf Löbker von Deltakap unter ralf.loebker@deltakap.com oder rufen Sie ihn an unter +971-55-381 0885.