Rechtsanwältin Luisa Rödemer von der Kanzlei Rödl & Partner Dubai greift heute wieder ein heißes Thema auf, das manche Residents in den Emiraten betrifft und bei vielen für Verunsicherung sorgt.

Die Behörden der Vereinigten Arabischen Emirate haben bereits Mitte Mai eine so genannte Begnadigung der Aufenthaltsbestimmung (Visa Amnesty) angekündigt, welche einen Verzicht auf Geldstrafen wegen Visumsverletzung für Personen beinhaltet, deren Visa vor dem 1. März abgelaufen waren oder annulliert wurden. Dies ist jedoch an der Bedingung geknüpft, dass diese das Land noch vor dem 18. August 2020 verlassen.

Die Begnadigung, welche am 18. Mai 2020 verkündet wurde, gewährt den Personen insgesamt eine Frist von drei Monaten, um die eigene Rückkehr zu organisieren. Jene Personen sind von allen Bußgeldern und einem Einreiseverbot (Travel Ban) befreit. Die so genannte Visa Amnesty betrifft Verstöße, die vor dem 1. März 2020 begangen worden sind, und bezieht sich auf Verstöße gegen das Einreise-, Aufenthalts- und Visumrecht sowie auf Verstöße gegen Geschäftsverträge während der Schonfrist. Dies gilt für Arbeitnehmer mit abgelaufenen Genehmigungen, Arbeitssuchende mit abgelaufenem Besuchsvisum und Personen, die ohne Dokumente einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen, oder auch Touristen, denen eine Rückreise aufgrund von COVID-19 verwehrt wurde. Sie erstreckt sich jedoch nicht auf Personen, die nach dem 1. März ihren Arbeitsplatz verloren haben, welche fortan eine einmalige Gebühr von 200 AED und eine Geldstrafe von 25 AED pro Tag zahlen müssen.

Personen, die im Besitz eines abgelaufenen Residence-Visums sind, können mit einem gültigen Reisepass und einem Flugticket zum Flughafen gehen und die VAE ohne jegliche Geldstrafen verlassen. Anders verhält es sich bei Besitzern eines so genannten Besuchs- oder Touristenvisums, welche im Falle eines Abflugs von den Flughäfen Abu Dhabi, Sharjah und Ras Al Khaimah sechs Stunden vor ihrem Flug eintreffen müssen, um alle Formalitäten abzuschließen. Personen, die die VAE vom Flughafen Dubai aus verlassen wollen, müssen hingegen bereits 48 Stunden vor ihrem Flug bei einem der Prüfungszentren erscheinen und die Rückreise anmelden. Bei diesen Zentren handelt es sich um das Polizeizentrum von Al Qusais, das  Zentrum für die Sicherheit der Zivilluftfahrt (Civil Aviation Security Centre) und das Abschiebezentrum (Deportation Centre) im Terminal 2. Bei einer späteren Ankunft am Flughafen kann ein Erlass der Geldstrafen nicht gewährt werden. Personen unter 15 Jahren sind von diesen Bedingungen jedoch befreit.

Die Begnadigung der VAE ist zu begrüßen und gewährt insbesondere den vielen ausländischen Residents die Möglichkeit, ihre Rückreise flexibel und ohne zusätzliche Kosten zu gestalten.

Sollten Sie zu diesem brisanten Thema Fragen haben und persönlich betroffen sein, oder auch die Unterstützung der Kanzlei Rödl & Partner bei anderen rechtlichen Problemen benötigen, kontaktieren Sie bitte das deutschsprachige Team jederzeit telefonisch unter +971 4 295 0020 oder schreiben Sie ein Mail an luisa.roedemer@roedl.com.