Luna Yusuf  ist Tax Advisor und Associate bei Rödl und Partner – einer  Rechtsanwaltskanzlei sowie einem Steuerberatungs-, Unternehmens- und IT-Beratungs- und Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit einem Büro in Dubai. Luna hat sich bereits seit Anfang ihres Bachelor Studiums in Köln für die Steuerwelt begeistert.

Heute lesen Sie Teil 1 einer Serie mit der die Kanzlei über die Möglichkeiten auf Vorsteuerrückerstattung in der GCC-Region informieren will. Analog zu § 18 Absatz 9 des deutschen Umsatzsteuergesetzes besteht auch in der GCC-Region die Möglichkeit, sich als ausländisches Unternehmen gezahlte Vorsteuer erstatten zu lassen.

Mit jedem Part dieser Artikelreihe sollen das Vorsteuerrückerstattungsverfahren in einem der GCC-Staaten sowie die Voraussetzungen für die Antragstellung vorgestellt werden.

In Teil 1 geht es um Bahrain – eine kleine Insel in einer Bucht an der süd-westlichen Küste des Persischen Golfs. Der Name leitet sich von dem arabischen Begriff al-bahrayn ab, was „zwei Meere“ bedeutet.

Seit dem 1. Januar 2019 werden in Bahrain erstmalig Steuern erhoben (vorbehaltlich Verbrauchsteuern). Wie in den meisten Steuersystemen wurde zunächst mit der Einführung der Umsatzsteuer begonnen. Der Umsatzsteuersatz wurde zunächst auf 5% festgelegt. Zwei Jahre nach Einführung wurde die Erhöhung des Umsatzsteuersatzes auf 10% entschieden und mit Wirkung zum 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt.

Ausländischen Unternehmen steht es gemäß Artikel 67 der GCC-Umsatz-steuerrahmengesetzgebung zu, einen Antrag auf Rückerstattung der Vorsteuer zu stellen, sofern die steuerpflichtigen Leistungen im Rahmen des Unternehmens und aus einem GCC-Mitgliedstaat bezogen wurden.

Der Antrag auf Vorsteuerrückerstattung ist in Bahrain bis zum 31. März nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorsteuer gezahlt wurde, einzureichen. Berechtigt sind nur jene Unternehmen, die folgende Bedingungen kumulativ erfüllen:

– Der Antragsteller darf in Bahrain weder für umsatzsteuerliche Zwecke registriert noch zur Registrierung verpflichtet sein.

– Der Antragsteller ist in seinem Land für steuerliche Zwecke registriert und kann ein Registrierungszertifikat nachweisen,

– Die steuerbaren Leistungen wurden im Rahmen des Unternehmens bezogen

– Sofern der Antragsteller einer steuerlichen Organschaft angehört, bedarf es einer Bescheinigung über alle Mitglieder der Organschaft,

– Der Antragsteller hat für den beantragten Zeitraum (Kalenderjahr) noch keinen Erstattungsantrag gestellt,

– Der beantragte Erstattungsbetrag beträgt mindestens BHD 200.

Sofern ein Unternehmen über keinen Sitz oder über keine Betriebsstätte in Bahrain verfügt und alle Voraussetzungen erfüllt, kann es vom Vorsteuerrücker-stattungsverfahren profitieren, vorausgesetzt Dokumente wie Rechnungen, Zahlungsnachweise usw. liegen vor.

Da das so genannte „Electronic Services System“ in der GCC-Region noch nicht eingeführt wurde, werden Leistungen zwischen GCC-Staaten bis dato als internationaler Handel angesehen und Mitgliedstaaten werden aus steuerlicher Sicht noch nicht als Mitgliedsstaaten angesehen. 

Folglich sollten auch in der GCC-Region sitzende Unternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten Vorsteuer zahlen, ihren Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer prüfen lassen.

Die Erstattungsanträge werden innerhalb von 3 Monaten nach Antragstellung bearbeitet. Gerne begleiten wir Sie federführend bei Ihrem Vorhaben zu prüfen, ob Sie zur Vorsteuererstattung berechtigt sind und reichen für Sie die Anträge bei der Bahrainischen Steuerbehörde ein.

Rödl & Partner berät Sie gerne zum Thema Vorsteuerrückerstattungsverfahren. Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema oder zu anderen steuerrechtlichen Fragen haben, wenden Sie sich bitte telefonisch an das Team unter +971 4 295 0020 oder schreiben Sie eine Mail an luna.yusuf@roedl.com.

Das Büro von Rödl & Partner befindet sich im Bay Square, Building 11 im 4. Stock. Die Anmeldung finden Sie dort in Office 407.