Luna Yusuf  ist Tax Advisor und Associate bei Rödl und Partner – einer  Rechtsanwaltskanzlei sowie einem Steuerberatungs-, Unternehmens- und IT-Beratungs- und Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit einem Büro in Dubai.

Das Büro von Rödl & Partner befindet sich im Bay Square, Building 11 im 4. Stock. Die Anmeldung finden Sie dort in Office 407.

Luna hat sich bereits seit Anfang ihres Bachelor Studiums in Köln für die Welt der Steuern begeistert und beschäftigt sich ganz intensiv mit allen steuerlichen Fragen, die für die Mandanten von Bedeutung sind.

Wie bereits in Teil 1 der Artikelserie erwähnt wurde, dienen diese Artikel dazu, die Leser über Vorsteuererstattungsmechanismen in der GCC-Region zu informieren. Analog zu § 18 Absatz 9 des deutschen Umsatzsteuergesetzes besteht auch in der GCC Region die Möglichkeit, sich als ausländisches Unternehmen gezahlte Vorsteuer erstatten zu lassen.

Part 2 behandelt das Vorsteuerrückerstattungsverfahren des Königreichs Saudi Arabien.

Seit dem 1. Januar 2018 wurden in Saudi Arabien erstmalig Steuern erhoben (vorbehaltlich Verbrauchsteuern). Wie in den meisten Steuersystemen wurde zunächst mit der Einführung der Umsatzsteuer begonnen. Der Umsatzsteuersatz wurde zunächst auf 5% festgelegt. Zum 01.07.2020 wurde der Umsatzsteuersatz auf 15% erhöht. Allerdings plant der saudi-arabische Kronprinz Mohammad bin Salman die Steuer innerhalb der nächsten Jahre wieder auf einen Steuersatz zwischen fünf und zehn Prozent zu senken.

Ausländischen Unternehmen steht es gemäß Artikel 67 der GCC-Umsatz-steuerrahmengesetzgebung zu, einen Antrag auf Rückerstattung der Vorsteuer zu stellen, sofern die steuerpflichtigen Leistungen im Rahmen des Unternehmens und aus einem GCC-Mitgliedstaat bezogen wurden.

Für Saudi Arabien sind der Mechanismus und das Verfahren für die Einreichung von Erstattungsanträgen bisher noch unklar. Berechtigte Personen können sich an die GAZT wenden, um ihre Berechtigung für die Erstattung nachzuweisen, oder alternativ ihre Rechte auf die Erstattung reservieren, indem sie einen manuellen Antrag einreichen oder den Antrag zusammen mit den vorgeschlagenen/vorgeschriebenen Belegen an die E-Mail-Adresse der GAZT senden.

Der Antrag auf Vorsteuerrückerstattung ist in KSA bis zum 30. Juni nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorsteuer gezahlt wurde, einzureichen. Berechtigt sind nur jene Unternehmen, die folgende Bedingungen kumulativ erfüllen:

– Der Antragsteller ist in einem Land mit einem der Mehrwertsteuer ähnlichen Transaktionssteuersystem ansässig

– Der Antragsteller ist bei der zuständigen Steuerbehörde für die Zwecke dieser ähnlichen Steuer registriert

– Das Land, in dem der Antragsteller nicht ansässig ist, bietet einen ähnlichen Mechanismus zur Erstattung von Steuern an in den KSA ansässige Personen, die in diesem Land besteuert werden

– Nachweis der Gründung im Niederlassungsland (z. B. eine Bescheinigung über die Gründung / Eintragung bei der zuständigen Behörde)

– Bescheinigung über die steuerliche Registrierung bei der zuständigen Steuerbehörde;

– Der beantragte Erstattungsbetrag beträgt mindestens SAR 1.000.

Sofern ein Unternehmen alle Voraussetzungen erfüllt, kann es vom Vor-steuerrückerstattungsverfahren profitieren, vorausgesetzt Dokumente wie Rechnungen, Zahlungsnachweise usw. liegen vor.

Da das so genannte „Electronic Services System“ in der GCC Region noch nicht eingeführt wurde, werden Leistungen zwischen GCC-Staaten bis dato als internationaler Handel angesehen und Mitgliedstaaten werden aus steuerlicher Sicht noch nicht als Mitgliedstaaten angesehen. 

Folglich sollten auch in der GCC-Region sitzende Unternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten Vorsteuer zahlen, ihren Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer prüfen lassen.

Wird dem Antrag stattgegeben, erfolgt die Auszahlung innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum der Genehmigung auf das angegebene Bankkonto der berechtigten Person.

Gerne begleitet das Team von Rödl & Partner Sie federführend bei Ihrem Vorhaben der Prüfung, ob Sie zur Vorsteuererstattung berechtigt sind und reicht für Sie die Anträge bei der saudischen Steuerbehörde ein.

Wenn Sie Fragen zum Vorsteuerrückerstattungsverfahren oder Fragen zu anderen steuerrechtlichen Themen haben, wenden Sie sich bitte telefonisch an das Team unter +971 4 295 0020 oder schreiben Sie eine Mail an luna.yusuf@roedl.com.