Beim Wegzug aus Deutschland durch Arbeitsaufnahme im Ausland ergeben sich bei der Veranlagung im Wegzugsjahr einige zu beachtende Besonderheiten. Durch Aufgabe des steuerlichen Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts erlischt die sog. unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland. In der Folge müssen aber trotzdem die nach dem Wegzug erzielten ausländischen Einkünfte noch bei der deutschen Veranlagung im Wegzugsjahr berücksichtigt werden. Dies erfolgt im Rahmen des sog. Progressionsvorbehaltes, d.h. sämtliche ausländischen Einkünfte die nach Wegzug im Ausland erzielt werden, sind zur Ermittlung des Steuersatzes in Deutschland mit einzubeziehen und führen hier letztendlich zu einer höheren absoluten Steuerbelastung im Wegzugsjahr. Als Folge ergibt sich nicht selten eine unerwartete Nachzahlung.

 

Arbeiten im Ausland

Arbeiten im Ausland

 

Arten der Steuerpflicht in Deutschland

Das deutsche Steuerrecht unterscheidet vier Arten der Steuerpflicht:

  • Unbeschränkte Steuerpflicht
  • Beschränkte Steuerpflicht
  • Erweitert unbeschränkte Steuerpflicht
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht

Unbeschränkte steuerpflicht

Die unbeschränkte Steuerpflicht knüpft an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und führt zur Besteuerung des sog. Welteinkommens. Somit sind in der Einkommensteuerveranlagung neben den inländischen Einkünften auch sämtliche ausländische Einkünfte der deutschen Besteuerung zu unterwerfen.

Beschränkte Steuerpflicht

Bei der beschränkten Steuerpflicht fehlt es an den persönlichen Anknüpfungspunkten eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts, folglich wird das Welteinkommensprinzip durchbrochen und die Besteuerung erfolgt ausschließlich mit den inländischen, deutschen Einkünften. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es dabei nicht an, sondern lediglich ob inländische Einkünfte erzielt werden.

Die erweitert unbeschränkte und erweitert beschränkte Steuerpflicht stellen seltene, aber natürlich trotzdem zu beachtende Arten der Steuerpflicht da, sollen hier aber nicht weiter ausgeführt werden.

 

Besonderheiten bei der Veranlagung im Wegzugsjahr (Progressionsvorbehalt)

Sobald ein Steuerpflichtiger während eines Kalenderjahres auswandert, seinen Wohnsitz aufgibt und auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland mehr begründet, erlischt die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland. Gleichwohl ist für dieses letzte Jahr eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Die Besonderheit liegt hier jedoch darin, dass die nach Wegzug im Ausland erzielten Einkünfte auch noch bei der deutschen Veranlagung zu berücksichtigen sind, nämlich im Rahmen des Progressionsvorbehalts. Diese spezielle Regelung des deutschen Steuerrechts führt zwar nicht zur unmittelbaren direkten Besteuerung der ausländischen Einkünfte bei der Veranlagung in Deutschland, aber zur Ermittlung des deutschen Steuersatzes, welcher dann auf die vor Wegzug in Deutschland erzielten Einkünfte anzuwenden ist. In der Folge ergibt sich im Wegzugsjahr immer ein höherer Steuersatz der auf die in Deutschland erzielten Einkünfte Anwendung findet. Meist resultiert hieraus eine unerwartete Nachzahlung, ein nicht gewolltes Abschiedsgeschenk.

 

Progressionsvorbehalt

Progressionsvorbehalt

 

Gleiches gilt bei Wegzug, aber in Deutschland weiterhin verbleibenden Einkünften, z.B. durch eine vermietete Wohnung. Insofern tritt innerhalb eines Veranlagungszeitraumes ein Wechsel von unbeschränkter zu beschränkter Steuerpflicht ein. Die beschränkte Steuerpflicht beginnt dabei, sobald der Wegzug ins Ausland erfolgt ist und löst die unbeschränkte Steuerpflicht ab. Gleichwohl erfolgt im Rahmen der deutschen Einkommensteuerveranlagung aber trotzdem nur eine Einkommensteuererklärung nach den Grundsätzen der unbeschränkten Steuerpflicht. Die Regelung des Progressionsvorbehaltes ist auch hier anzuwenden und führt in der Folge wieder zur Berücksichtigung der nach Wegzug im Ausland erzielten Einkünfte bei der Veranlagung in Deutschland. Der Progressionsvorbehalt führt also wieder zur sog. „Heraufschleusung“ des Steuersatzes im Wegzugsjahr mit der Folge einer höheren absoluten Steuerbelastung.

 

Wegzug

Wegzug

 

Veranlagung im Folgejahr

In der Veranlagung des Folgejahres entfällt die Berücksichtigung der ausländischen Einkünfte, selbst wenn in Deutschland noch Einkünfte als beschränkt Steuerpflichtiger erzielt werden.

 

Veranlagung bei Zuzug nach Deutschland (steuerliche Rückkehr)

Bei Zuzug oder steuerlicher Rückkehr nach Deutschland, z.B. durch die Begründung eines Wohnsitzes ergibt sich als steuerliche Folge die unbeschränkte Steuerpflicht und somit die Besteuerung nach dem Welteinkommensprinzip in Deutschland. Die Besteuerungssystematik im Zuzugsjahr ist dabei die gleiche wie im Wegzugsjahr, d.h. die bis zur Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht erzielten Einkünfte im Ausland werden bei der deutschen Veranlagung wieder im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zur Steuersatzermittlung berücksichtigt und führen zu einer höheren absoluten Steuerbelastung für die in Deutschland erzielten Einkünfte im Zuzugsjahr.

 

FAZIT:

Bei unterjährigem Wegzug sind die nach dem Wegzug im Ausland erzielten Einkünfte gleichwohl bei der deutschen Einkommensteuerveranlagung im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen. In der Folge ergibt sich im Wegzugsjahr eine Erhöhung des Steuersatzes welcher auf die erzielten deutschen Einkünfte anzuwenden ist und somit zu einer höheren absoluten Steuerbelastung und unerwarteten Nachzahlung führen. Durch eine vorausschauende Wegzugsplanung lässt sich dieses Abschiedsgeschenk jedoch vermeiden.

 

Ralf Löbker

Ralf Löbker

 

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