Omar Sami ist Rechtsanwalt (Deutschland),  Rechtsberater (H.H. Ruler´s Court VAE) und Steuerberater bei Rödl & Partner im Büro Dubai. Er hat das erste und einzige Handbuch über die Mehrwertsteuer in den VAE veröffentlicht, das alle notwendigen Informationen über die Umsetzung dieser Steuer in dieser Region enthält. Er ist Autor mehrerer Artikel über die Mehrwertsteuer in den VAE, die in Fachzeitschriften veröffentlicht wurden.

Bereits im Februar hat er Sie über die kommende Körperschaftssteuer informiert, inzwischen sind auch noch mehr Einzelheiten bekannt.

Am 31. Januar 2022 gab das Finanzministerium bekannt, dass die Vereinigten Arabischen Emirate eine föderale Körperschaftssteuer (UAE Corporate Income Tax) auf Unternehmensgewinne in Höhe von 9 % einführen werden, welche für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Juni 2023 beginnen, gilt. Kürzlich hat das Ministerium ein öffentliches Konsultationsdokument herausgegeben, in dem es über die vorgeschlagene Körperschaftssteuerregelung der VAE informiert. Es handelt sich noch nicht um einen endgültigen Entwurf, es werden aber keine wesentlichen Änderungen erwartet.

Zweck der Einführung eines föderalen Körperschaftssteuer-Systems ist, dass die VAE eine wettbewerbsfähige und produktive Wirtschaft bleiben und Wachstum unterstützt und gefördert wird. Auch wollen die VAE ausreichend flexibel sein, um auf sich ändernde internationale und nationale Rahmenbedingungen und steuerliche Entwicklungen reagieren zu können. Die VAE wollen weiterhin ausländische Investitionen anziehen und sowohl für Unternehmen als auch für die Steuerverwaltung Sicherheit schaffen. Außerdem soll der Compliance-Aufwand für Unternehmen minimiert werden.

Das Finanzministerium hat sich bei der Entwicklung des Steuersystems der VAE von einer Reihe international anerkannter Grundsätze leiten lassen, wie Flexibilität und Anpassung an die moderne Geschäftspraxis, Sicherheit und Einfachheit, Neutralität und Gerechtigkeit sowie Transparenz.

Zu den steuerpflichtigen Personen gehören Unternehmen der VAE und andere in den VAE gegründete juristische Personen sowie ausländische juristische Personen, die eine ständige Niederlassung in den VAE haben oder Einkünfte aus den VAE erzielen. Die Körperschaftssteuer gilt auch für natürliche Personen, die in den VAE eine geschäftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben. Ansonsten wird diese aber ohne eine parallele Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen umgesetzt.

Juristische Personen sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung, private Aktiengesellschaften, öffentliche Aktiengesellschaften sowie andere nach den Gesetzen der VAE gegründete Einrichtungen, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Im Ausland gegründete juristische Personen, die in den VAE tatsächlich verwaltet und kontrolliert werden, gelten für Steuerzwecke als in den VAE gegründete Unternehmen. Kommanditgesellschaften und offene Handelsgesellschaften sowie andere nicht eingetragene Partnerschaften und Vereinigungen von Personen werden als „transparent“ behandelt. Dies bedeutet, dass sie keine eigenständigen Steuerzahler sind.

Einige Personen sind von der VAE Körperschaftssteuer befreit, z.B. die Bundes- und Emirats-Regierungen und ihre Abteilungen, Behörden und andere öffentliche Einrichtungen sowie vollständig im Besitz der Regierung befindliche, hoheitlich tätige VAE-Unternehmen. Unternehmen, die der Gewinnung und dem Abbau natürlicher Ressourcen der VAE dienen und der emiratischen Besteuerung unterliegen fallen nicht unter die lokale Corporate Income Tax.

Unternehmen und Zweigniederlassungen, die in einer Freihandelszone registriert sind („Freizonen-Personen“), unterliegen der Körperschaftssteuer und der Abgabe von Steuererklärungen. Es werden aber Steueranreize angerechnet, die Freizonengesellschaften derzeit angeboten werden.

So können Freizonengesellschaften u.a. von einem Steuersatz von 0 % auf Einkünfte profitieren, die sie aus Transaktionen mit Unternehmen außerhalb der VAE bzw. mit Unternehmen aus derselben oder einer anderen Freizone erzielen. Eine Freizonengesellschaft, die eine Niederlassung auf dem Staatsgebiet der VAE hat, wird mit dem regulären Steuersatz auf ihre Einkünfte auf dem Staatsgebiet besteuert, während sie weiterhin von dem 0 %- Satz auf ihre anderen Einkünfte profitiert.

Eine Freizonengesellschaft, die mit dem Staatsgebiet der VAE Geschäfte tätigt, aber dort keine Niederlassung hat, kann weiterhin vom 0 %- Steuersatz profitieren, wenn es sich beim Einkommen aus dem Staatsgebiet der VAE um „passive“ Einkünfte handelt.

Dazu zählen Zinsen, Lizenzgebühren, Dividenden und Kapitalgewinne aus dem Besitz von Anteilen an Unternehmen auf dem Staatsgebiet der VAE. Der 0 %-Steuersatz gilt auch für Transaktionen zwischen Freizonengesellschaften und ihren auf dem Staatsgebiet der VAE ansässigen Konzerngesellschaften.

Alle anderen Einkünfte aus dem Staatsgebiet kann eine Free-Zone-Gesellschaft von der 0 % -Steuerregelung in Bezug auf alle ihre Einkünfte ausschließen. Damit soll ein unfairer Wettbewerbsvorteil gegenüber Unternehmen mit Sitz im Staatsgebiet der VAE verhindert werden.

In den VAE ansässige Personen (Residents) sind mit ihrem weltweiten Einkommen in den VAE steuerpflichtig. Ansässig sind juristische Personen, die in den VAE gegründet wurden, sowie alle natürlichen Personen, die in den VAE eine geschäftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben. Ein ausländisches Unternehmen wird wie eine ansässige Person behandelt, wenn es in den VAE tatsächlich verwaltet und kontrolliert wird. Im Ausland gezahlte Einkommensteuern können auf die in den VAE zu zahlende Körperschaftssteuer angerechnet werden, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Die KSt-Regelung gilt auch für Gebietsfremde (non-Residents), wenn sie steuerpflichtige Einkünfte aus ihrer ständigen Niederlassung in den VAE bzw. wenn sie Einkünfte haben, die aus den VAE stammen. Ob eine ständige Niederlassung vorliegt, wird nach dem OECD-Musterabkommen beurteilt. Dies ist der Fall, wenn das ausländische Unternehmen einen festen Geschäftssitz in den VAE oder einen abhängigen Vertreter in den VAE hat, der ausschließlich für das ausländische Unternehmen arbeitet.

Für die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens sollte der buchhalterische Nettogewinn (bzw. -verlust) verwendet werden. Dies entspricht internationalem Standard. Unternehmen sollten ihren Finanzbuchhaltungszeitraum als ihren (jährlichen) Steuerzeitraum oder das gregorianische Kalenderjahr verwenden.

Bestimmte Einkommensformen sind von der Steuer befreit. Dazu gehören Einkünfte von VAE-Unternehmen aus Beteiligungen an anderen Unternehmen und aus Geschäften, die außerhalb der VAE über ausländische Tochtergesellschaften oder ausländische Niederlassungen abgewickelt werden. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, werden Dividenden und Kapitalerträge von der Steuer befreit.

Es wird einige Einschränkungen für den Abzug von Ausgaben geben, um möglichen Missbrauch oder exzessive Abzüge zu verhindern.

Da es sich bei den VAE um ein globales Finanzzentrum und ein internationales Geschäftszentrum handelt, wird auf inländische und grenzüberschreitende Zahlungen von VAE-Unternehmen eine Quellensteuer von 0 % erhoben. Dies gilt auch für Einkünfte aus den VAE, die von einem ausländischen Unternehmen erwirtschaftet werden und nicht auf eine ständige Niederlassung dieses ausländischen Unternehmens in den VAE zurückzuführen sind.

Wenn Sie Fragen zu diesem Themengebiet oder anderen steuerrechtlichen und  rechtlichen Themen haben wenden Sie sich bitte an Omar Sami.

Sie erreichen Omar Sami unter Telefon +971 4 295 00-20 oder unter Mobile +971 55 287 4509 bzw. über Email an omar.sami@roedl.com.

Das Büro von Rödl & Partner befindet sich im Bay Square, Building 11 im 4. Stock – die Anmeldung in Office 407.