Zweimal Zoll zu zahlen ist belastend und wurde auch zum Gegenstand von Beschwerden gegenüber diversen Behörden in den VAE.

Verena Nosko

Verena Nosko

Verena Nosko und Dr. Theodor Strohal von der Strohal Legal Group haben sich für Sie mit dieser Problematik beschäftigt und hier das Wichtigste für Sie zusammengefasst:

Häufig kam es dadurch zu einer doppelten Belastung, dass Ware in eine Free Zone geliefert wurde, vor allem da diese mit einem Hafen verbunden ist, und dann die Ware in eine andere Free Zone überstellt werden sollte. Die Free Zone 1 verlangte beim Abtransport der Ware aus der Free Zone bereits die 5% Zoll bei Einfuhr in das Mainland. Wenn nunmehr die Ware in der Free Zone 2 ankam und dort verarbeitet wurde dann wurden abermals 5% bei Wiedereinfuhr in das Mainland vom Fertigprodukt verlangt. War die Free Zone 2 wiederum nur ein Zwischenhändler so wurde praktisch für dieselbe Ware zwei Mal Zoll verlangt. Dies versuchte man manchmal damit zu umgehen indem man versiegelte LKWs von der Free Zone 1 in die Free Zone 2 überstellte. Dies war im Mainland welches an die Free Zone 1 angrenzte häufig ein größeres Problem.

Auch eine zweite Problemstellung ergab sich: Wurde Ware die bereits verzollt war und im Mainland lagerte vom Mainland in eine Free Zone eingeführt und dort verarbeitet und dann das Fertigprodukt wiederum in das Mainland zurückgebracht – so wurde für die bereits verzollte Rohware praktisch nochmals der Zoll verrechnet.

Als das erste Aufflammen der Idee für die Einführung einer VAT kam war die Argumentation, dass damit die Verzollung wegfallen würde. Es wäre nur noch die als VAT deklarierte Einfuhrumsatzsteuer zu zahlen welche den Zoll ersetzen sollte. Wie wir aber nunmehr wissen wurde die VAT zusätzlich zum Zoll eingeführt, die Ware die eben das Land betritt und z.B. in einer Free Zone verarbeitet wird, wird sodann wenn sie aus der Free Zone ausgeführt wird einerseits mit VAT fakturiert und andererseits auch verzollt.

Wie vermeide ich aber die Verzollung von insbesondere Rohmaterial welches eine Free Zone Company aus dem Mainland ankauft und dann nach Verarbeitung wieder in das Mainland verkauft?

Der Eigentümer der Free Zone Company gründet entweder eine eigene LLC im Mainland (onshore LLC) oder schließt mit derjenigen LLC über die allenfalls seine Ware sodann im Mainland verkauft werden soll eine entsprechende Vereinbarung. Diese Vereinbarung zwischen der Free Zone Company und der onshore LLC sollte wie folgt lauten:

Die onshore LLC stellt eigene Ware, ohne sie zu verkaufen, zur Verarbeitung der Free Zone Company zur Verfügung. Sie bleibt auch nach Eintritt in die Free Zone im Eigentum der onshore LLC. Die Free Zone Company verarbeitet daraufhin die Ware und führt das Fertigprodukt aus der Free Zone aus wieder in die onshore LLC. Die onshore LLC blieb ja Eigentümer des Rohmaterials und verzollt sodann nur die Arbeitsleistung die die Free Zone Company auf die Ware erbracht hat. Es handelt sich hier eben um die Verzollung von „Work Load“ und nicht um die Verzollung der endverarbeiteten Ware.

Wenn dieses System angewendet wird empfiehlt es sich vorweg mit dem Leiter der jeweiligen Verzollungsbehörde im Emirat Kontakt aufzunehmen und mit ihm ganz konkret den Warenlauf und die rechtliche Konstruktion zu erörtern. Es muss ein schriftlicher Vertrag zwischen der onshore LLC und der Free Zone Company vorgelegt werden aus welchem klar hervorgeht, dass die Eigentümerschaft der onshore LLC an der Ware keinesfalls an die Free Zone Company übertragen wird. Die onshore LLC erteilt der Free Zone Company lediglich den Auftrag Werkleistungen an der Rohware zu erbringen, also daraus das Endprodukt herzustellen und verpflichtet sich gleichzeitig die Arbeitsleistung an die Free Zone Company zu zahlen. Die Rechnung der Free Zone Company an die onshore Company umfasst sodann auch ausschließlich die Arbeitsleistung, nicht jedoch die Ware. Diese Rechnung ist selbstverständlich auch VAT pflichtig, was jedoch die onshore Company nicht weiter belastet, da diese ja das Fertigprodukt sodann im Lande zuzüglich VAT weiterverkauft.

Dr. Theodor Strohal

Dr. Theodor Strohal

Wenn Sie Fragen zu dieser Problematik haben oder Hilfe bei anderen rechtlichen Problemen brauchen, wenden Sie sich bitte an das Team der STROHAL LEGAL GROUP bzw. an Dr. Theodor Strohal oder Verena Nosko unter Tel: (971) 7 236 4530 oder unter tstrohal@slg-strohallegalgroup.com bzw. verena@slg-strohallegalgroup.com.

Kanzlei-Team

Kanzlei-Team

Man hilft Ihnen hier gerne einen solchen Vertrag zwischen der onshore Company und der Free Zone Company aufzusetzen und man ist auch bereit mit den Verzollungsbehörden die entsprechenden Schritte vorweg abzuklären.